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Muss der Mieter einen nicht verbrauchten Teil des Kostenvorschusses zurückzahlen?

Kurzantwort

Ja. Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist zweckgebunden und abzurechnen; benötigt der Mieter für die berechtigte Reparatur weniger Geld als vorgeschossen wurde, muss er den nicht verbrauchten Betrag grundsätzlich an den Vermieter zurückzahlen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Der Vorschuss dient nur der Mängelbeseitigung

Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter bei Vorliegen der Voraussetzungen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Selbstbeseitigung des Mangels verlangen.

§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz

Der Vorschuss muss später abgerechnet werden

Der Bundesgerichtshof bezeichnet den vorab gezahlten Betrag ausdrücklich als abzurechnenden Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.

BGH zur Abrechnung des Mängelbeseitigungsvorschusses

Ein Überschuss darf nicht beim Mieter verbleiben

Ergibt sich nach der Reparatur, dass von beispielsweise 6.000 Euro Vorschuss tatsächlich nur 4.800 Euro benötigt wurden, muss der nicht verbrauchte Rest grundsätzlich zurückgezahlt werden; die Rechtsprechung behandelt den Vorschuss als zweckgebunden und abrechnungspflichtig.

Die tatsächlichen Kosten müssen nachvollziehbar sein

Der Mieter sollte deshalb durch Handwerkerrechnungen und gegebenenfalls weitere geeignete Belege nachweisen können, welche Kosten für die Mängelbeseitigung tatsächlich entstanden sind.

Auch eine vollständige Rückzahlung kann möglich sein

Wird der Vorschuss überhaupt nicht zweckentsprechend eingesetzt und die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Zeit nicht durchgeführt oder nicht mehr ernsthaft betrieben, kann grundsätzlich auch der gesamte Vorschuss zurückgefordert werden.

Höhere tatsächliche Kosten sind die andere Richtung

Sind die notwendigen Arbeiten dagegen nachvollziehbar teurer als ursprünglich prognostiziert, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein weitergehender Erstattungsanspruch des Mieters in Betracht kommen; der Vorschuss ist also keine endgültige Kostenobergrenze.

Aus unserer Beraterpraxis

Nach der Reparatur würden wir immer abrechnen

Bei größeren Vorschüssen würden wir uns Rechnungen und eine übersichtliche Kostenaufstellung vorlegen lassen und diese mit dem ursprünglich gezahlten Betrag vergleichen.

Auch kleine Restbeträge gehören nicht automatisch dem Mieter

Ein Vorschuss ist keine pauschale Entschädigung. Bleibt nach ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung Geld übrig, würden wir deshalb grundsätzlich auch diesen Überschuss zurückfordern.

Bei größeren Abweichungen genauer hinschauen

Wurde beispielsweise ein Vorschuss von 10.000 Euro gezahlt und der Mieter weist lediglich 6.000 Euro Kosten nach, würden wir klären, ob noch weitere Arbeiten oder Rechnungen ausstehen oder tatsächlich 4.000 Euro zurückzuzahlen sind.

Dokumentation schafft einen klaren Abschluss

Aus unserer Sicht sollte der Vorgang mit einer nachvollziehbaren Schlussabrechnung beendet werden. Damit wissen beide Seiten, welche Arbeiten bezahlt wurden und ob noch eine Nachzahlung oder Rückzahlung offen ist.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

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