Kurzantwort
Der Mieter muss den Mangel so konkret beschreiben, dass der Vermieter erkennen kann, welche Beeinträchtigung besteht und wo sie auftritt. Die technische Ursache des Problems muss der Mieter grundsätzlich nicht kennen oder benennen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach § 536c BGB muss ein während der Mietzeit auftretender Mangel dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden.
§ 536c BGB – Mängelanzeige durch den Mieter
Die Anzeige sollte zumindest so konkret sein, dass der Vermieter eine grundlegende Vorstellung davon erhält, welches Problem besteht und eine Überprüfung veranlassen kann.
Der Bundesgerichtshof verlangt grundsätzlich nicht, dass ein Mieter neben einer ausreichend genauen Beschreibung der Mangelsymptome auch deren technische Ursache ermittelt.
Bei Schimmel kann deshalb beispielsweise die Mitteilung ausreichen, dass sich an einer bestimmten Wand oder in einem bestimmten Raum Schimmel bildet; der Mieter muss nicht bereits feststellen, ob eine Wärmebrücke, Feuchtigkeit im Mauerwerk oder ein anderes bauliches Problem verantwortlich ist.
Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüchen sollte möglichst beschrieben werden, wo, wann, wie häufig und ungefähr wie lange sie auftreten.
Ein minutiöses Protokoll ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, wenn die wiederkehrende Beeinträchtigung bereits ausreichend konkret beschrieben werden kann.
Eine bloße Mitteilung wie „In der Wohnung gibt es ständig Probleme“ ermöglicht dem Vermieter regelmäßig keine gezielte Prüfung; sinnvoll sind zumindest Art und Ort der konkreten Beeinträchtigung.
Erhielten wir vom Mieter lediglich die Nachricht „Die Wohnung ist feucht“, würden wir nachfragen: In welchem Raum, an welcher Stelle, seit wann und wie stark tritt die Feuchtigkeit auf?
Der Mieter ist normalerweise weder Bauingenieur noch Sachverständiger. Deshalb würden wir nicht verlangen, dass er bereits erklärt, warum beispielsweise Schimmel, Feuchtigkeit oder ungewöhnliche Geräusche auftreten.
Fotos, kurze Videos oder Angaben zu Zeitpunkt und Häufigkeit können sehr hilfreich sein, auch wenn sie nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung einer wirksamen Mängelanzeige sind.
Ist die Meldung ausreichend konkret, würden wir möglichst zeitnah einen Hausmeister, Handwerker oder gegebenenfalls einen Sachverständigen einschalten. Je schneller die Ursache geklärt wird, desto eher lässt sich auch beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung tatsächlich berechtigt ist.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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