Kurzantwort
Bei einer vom Vermieter bevollmächtigten Hausverwaltung reicht die Mängelanzeige grundsätzlich aus. Beim Hausmeister kommt es dagegen darauf an, welche Aufgaben und Befugnisse ihm übertragen wurden; insbesondere ein nur von der WEG beauftragter Hausmeister ist nicht automatisch Ansprechpartner des einzelnen Vermieters. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 536c BGB muss der Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen.
§ 536c BGB – Mängelanzeige durch den Mieter
Hat der Vermieter eine Hausverwaltung mit der Betreuung des Mietverhältnisses beauftragt und darf diese entsprechende Erklärungen entgegennehmen, kann die Mängelanzeige gegenüber dieser Verwaltung grundsätzlich ausreichen.
In der Praxis werden Mieter deshalb häufig ausdrücklich angewiesen, Schäden und Mängel direkt der zuständigen Miet- oder Sondereigentumsverwaltung zu melden.
Auch die Kenntnis eines für den Vermieter tätigen Hausmeisters kann dem Vermieter zugerechnet werden, wenn der Hausmeister im konkreten Mietverhältnis als dessen Gehilfe beziehungsweise Ansprechpartner tätig ist.
Ist der Hausmeister dagegen beispielsweise ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er zugleich Vertreter oder Ansprechpartner des einzelnen Wohnungseigentümers als Vermieter ist.
Für den Mieter ist es deshalb sicherer, einen erheblichen Wohnungsmangel zusätzlich unmittelbar dem Vermieter oder der ausdrücklich zuständigen Mietverwaltung mitzuteilen.
Unterbleibt eine wirksame Mängelanzeige und konnte der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungs- und weitere Mängelrechte des Mieters eingeschränkt sein.
Gerade bei einer Kapitalanlageimmobilie gibt es häufig mehrere Ansprechpartner: den Eigentümer, eine Sondereigentumsverwaltung, die WEG-Hausverwaltung und einen Hausmeister. Diese Rollen würden wir gegenüber dem Mieter möglichst eindeutig festlegen.
Wir würden dem Mieter beispielsweise schriftlich mitteilen, an welche E-Mail-Adresse Schäden und Wohnungsmängel gemeldet werden sollen. Das reduziert später Streit darüber, ob der Vermieter überhaupt rechtzeitig informiert wurde.
Erfahren wir nachweislich, dass der Mieter einen erheblichen Schaden bereits dem regelmäßig für das Objekt tätigen Hausmeister gemeldet hat, würden wir uns nicht darauf verlassen, die Meldung sei formal beim „falschen“ Ansprechpartner gelandet. Praktisch sollte der Schaden trotzdem sofort geprüft werden.
Bei einem tropfenden Rohr oder eindringendem Wasser ist die schnelle Schadensbegrenzung wichtiger als die Frage, ob die erste Meldung an Eigentümer, Verwaltung oder Hausmeister ging. Die rechtliche Zuordnung kann anschließend geklärt werden.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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