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Kann ich die Kosten der WEG-Hausverwaltung auf meinen Mieter umlegen?

Kurzantwort

Nein. Die Kosten der WEG-Hausverwaltung gehören bei Wohnraum grundsätzlich zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten und müssen wirtschaftlich vom Eigentümer getragen werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Das Verwalterhonorar gehört nicht zu den Betriebskosten

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus den umlagefähigen Betriebskosten aus. Dazu zählen unter anderem die Kosten der Gebäudeverwaltung, Aufsicht, Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen.

Das gilt auch für die WEG-Verwaltung

Besitzt ein Kapitalanleger eine Eigentumswohnung, bezahlt er über das Hausgeld anteilig die Vergütung des WEG-Verwalters. Dieser Anteil darf bei einer Wohnungsvermietung grundsätzlich nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter weitergegeben werden.

Beispiel

Beträgt das monatliche Hausgeld 350 Euro und entfallen davon beispielsweise 35 Euro auf die WEG-Verwaltung, verbleiben diese 35 Euro grundsätzlich beim Eigentümer.

35 Euro × 12 Monate = 420 Euro Eigentümerkosten pro Jahr.

Auch eine separate Verwaltungskostenpauschale löst das Problem grundsätzlich nicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in einem Formular-Wohnraummietvertrag zusätzlich zur Nettomiete ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale unwirksam ist, wenn sie tatsächlich als zusätzliche Kostenumlage ausgestaltet wird. Anders kann es sein, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Betrag lediglich Bestandteil der vereinbarten Grundmiete ist.

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist die Verwaltung trotzdem wichtig

Der Mieter trägt diese Kosten zwar nicht über die Betriebskostenabrechnung, wirtschaftlich können Vermieter Verwaltungskosten selbstverständlich bei ihrer Kalkulation der erforderlichen Grundmiete berücksichtigen.

Verwaltungskosten reduzieren die Nettorendite

Eine Wohnung mit 12.000 Euro Jahresnettokaltmiete und 500 Euro jährlichen WEG-Verwaltungskosten erwirtschaftet vor Berücksichtigung weiterer Eigentümerkosten bereits nur noch 11.500 Euro. Deshalb dürfen diese Kosten bei einer realistischen Renditeberechnung nicht einfach ignoriert werden.

Steuerliche Behandlung ist eine andere Frage

Dass WEG-Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bedeutet nicht, dass sie steuerlich wirkungslos sind. Die steuerliche Absetzbarkeit der WEG-Hausverwalterkosten wird deshalb sinnvollerweise getrennt betrachtet.

Aus unserer Beraterpraxis

Im Wirtschaftsplan gezielt danach suchen

Vor dem Kauf würden wir uns nicht nur das gesamte Hausgeld nennen lassen, sondern ausdrücklich fragen: Wie hoch ist darin der Anteil für die WEG-Verwaltung?

Kleine Beträge summieren sich

40 Euro monatliche Verwaltungskosten wirken zunächst überschaubar. Über zehn Jahre sind das ohne Kostensteigerungen bereits 4.800 Euro.

Trotzdem nicht automatisch die günstigste Verwaltung bevorzugen

Eine professionell arbeitende Hausverwaltung kann für eine Kapitalanlage sehr wertvoll sein. Schlechte Verwaltung kann bei Instandhaltung, Forderungsmanagement, Eigentümerversammlungen und größeren Sanierungsmaßnahmen wesentlich höhere Folgekosten verursachen als einige Euro zusätzliches Verwalterhonorar.

Preis und Qualität gemeinsam betrachten

Wir würden deshalb weniger fragen: „Welche Verwaltung ist am billigsten?“, sondern vielmehr: Ist die Vergütung für die Qualität und den Umfang der Verwaltung angemessen?

In der Renditerechnung vollständig berücksichtigen

Da die WEG-Verwaltung dauerhaft beim Eigentümer hängen bleibt, würden wir sie bei Nettomietrendite, Objektrendite und Cashflow vollständig als Eigentümerkosten berücksichtigen.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

Weiterführende Quellen

§ 1 Betriebskostenverordnung – Verwaltungskosten

BGH, Urteil vom 19.12.2018 – VIII ZR 254/17

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