Kurzantwort
War die Selbstbeseitigung des Mangels durch den Mieter rechtlich zulässig, muss der Vermieter grundsätzlich die erforderlichen Aufwendungen erstatten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter beliebig teure Reparaturen, Verbesserungen oder unnötige Zusatzarbeiten auf Kosten des Vermieters beauftragen darf. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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§ 536a Abs. 2 BGB gibt dem Mieter bei berechtigter Selbstbeseitigung ausdrücklich einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels
Dazu können insbesondere notwendige Handwerker-, Material- und gegebenenfalls auch erforderliche Untersuchungs- oder Sachverständigenkosten gehören.
Der Mieter muss die Arbeiten fachgerecht durchführen lassen und kann grundsätzlich keine Kosten für Maßnahmen verlangen, die zur nachhaltigen Beseitigung des Mangels ungeeignet sind.
Luxusausführungen oder nicht notwendige Verbesserungen muss der Vermieter daher nicht allein deshalb bezahlen, weil gleichzeitig ein bestehender Mangel beseitigt wurde.
Stehen verschiedene geeignete Reparaturmöglichkeiten zur Verfügung, soll der Vermieter grundsätzlich Gelegenheit erhalten, über die Art der Mängelbeseitigung mitzuentscheiden, bevor der Mieter eigenmächtig eine bestimmte Variante auswählt.
Sind die Voraussetzungen der Selbstbeseitigung erfüllt, kann der Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits vor Durchführung der Arbeiten einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen, über dessen Verwendung anschließend abzurechnen ist.
Bundesgerichtshof zum Vorschuss für erforderliche Mängelbeseitigungskosten
Hat der Mieter dagegen eigenmächtig reparieren lassen, obwohl der Vermieter weder in Verzug war noch eine notwendige Sofortmaßnahme vorlag, besteht grundsätzlich überhaupt kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06
Wenn uns ein Mieter eine Handwerkerrechnung über beispielsweise 2.500 Euro vorlegt, würden wir zunächst prüfen, ob die Selbstbeauftragung überhaupt berechtigt war und welche Arbeiten tatsächlich zur Beseitigung des Mangels notwendig waren.
Wurde beispielsweise bei der Reparatur gleichzeitig eine technisch bessere oder hochwertigere Ausstattung eingebaut, würden wir prüfen, welcher Kostenanteil wirklich auf die notwendige Mängelbeseitigung entfällt.
Bei einem akuten Wasserrohrbruch kann ein sofort verfügbarer Notdienst naturgemäß teurer sein als ein Handwerker, den man drei Wochen im Voraus bestellt. Entscheidend ist aus unserer Sicht deshalb nicht allein der niedrigste denkbare Preis, sondern ob die Kosten unter den konkreten Umständen für eine sachgerechte Schadensbeseitigung erforderlich waren.
Wir würden uns Rechnung, Leistungsbeschreibung und – soweit sinnvoll – Fotos oder weitere Unterlagen geben lassen. So lässt sich nachvollziehen, welcher Mangel beseitigt wurde und welche Leistungen tatsächlich abgerechnet wurden.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Worte sind Worte,
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