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Was passiert, wenn der Mieter einen Kostenvorschuss erhält, die Reparatur aber nicht durchführen lässt?

Kurzantwort

Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist zweckgebunden und abzurechnen. Steht fest, dass die vorgesehene Reparatur nicht durchgeführt wird, kann der Vermieter grundsätzlich die Rückzahlung des nicht verwendeten Vorschusses verlangen; eine bloße kurzfristige Verzögerung der Arbeiten führt dagegen nicht automatisch sofort zur vollständigen Rückzahlung. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Der Vorschuss ist kein frei verfügbares Geld

Der Vorschussanspruch des Mieters beruht auf § 536a Abs. 2 BGB und dient dazu, die erforderliche Mängelbeseitigung zu finanzieren.

§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels

Über die Verwendung muss abgerechnet werden

Der Bundesgerichtshof bezeichnet den Mängelbeseitigungsvorschuss im Mietrecht ausdrücklich als abzurechnenden Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten.

Eine Verzögerung bedeutet nicht automatisch Zweckentfremdung

Wurde beispielsweise ein Handwerker beauftragt, kann sich die Durchführung aus nachvollziehbaren Gründen verzögern; entscheidend ist, ob die Mängelbeseitigung weiterhin ernsthaft vorgesehen ist.

Wird die Reparatur endgültig nicht durchgeführt, kann Geld zurückzuzahlen sein

Aus der Zweckbindung und Abrechnungspflicht eines Kostenvorschusses folgt, dass nicht für die Mängelbeseitigung benötigte Beträge grundsätzlich nicht beim Vorschussempfänger verbleiben sollen; der BGH beschreibt diesen Grundmechanismus für Mängelbeseitigungsvorschüsse ausdrücklich als Abrechnungs- und Rückzahlungsverhältnis.

Gleiches gilt bei geringeren tatsächlichen Kosten

Kostet die Reparatur beispielsweise statt der vorgeschossenen 5.000 Euro nur 3.800 Euro, ist über die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen und ein nicht benötigter Restbetrag grundsätzlich zurückzuzahlen.

Der Vermieter kann Nachweise verlangen

Nach Abschluss der Arbeiten sollte der Mieter deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten tatsächlich entstanden sind.

Aus unserer Beraterpraxis

Bei größeren Vorschüssen würden wir den Vorgang weiterverfolgen

Haben wir beispielsweise 8.000 Euro für eine konkrete Mängelbeseitigung gezahlt, würden wir nicht davon ausgehen, dass damit die Angelegenheit endgültig erledigt ist.

Zunächst nach dem Stand der Reparatur fragen

Verstreichen einige Wochen ohne erkennbare Arbeiten, würden wir den Mieter schriftlich um Mitteilung bitten, ob ein Handwerker beauftragt wurde und wann die Durchführung vorgesehen ist.

Verzögerung und endgültige Aufgabe unterscheiden

Ein Handwerkertermin in sechs Wochen ist etwas völlig anderes als die Erklärung des Mieters, dass er die Reparatur überhaupt nicht mehr durchführen möchte.

Nach Abschluss eine Abrechnung verlangen

Wir würden uns Rechnungen und gegebenenfalls weitere geeignete Nachweise vorlegen lassen und prüfen, ob der Vorschuss vollständig für die vorgesehene Mängelbeseitigung benötigt wurde.

Überschüsse nicht einfach stehen lassen

Bleibt nach der Reparatur ein erheblicher Betrag übrig oder wird die Maßnahme endgültig aufgegeben, würden wir einen bestehenden Rückzahlungsanspruch konsequent prüfen und geltend machen.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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