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Kann ich kündigen, wenn der Mieter die zurückbehaltene Miete nach der Reparatur nicht nachzahlt?

Kurzantwort

Ja, das kann unter Umständen möglich sein. Ist der Mangel beseitigt und damit das Zurückbehaltungsrecht entfallen, werden die zuvor nur vorläufig einbehaltenen Beträge grundsätzlich zahlbar; erreicht der daraus entstehende Mietrückstand die gesetzlichen Voraussetzungen, kann auch eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Nach der Mängelbeseitigung endet das Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB soll Druck auf den Vermieter ausüben, damit dieser einen bestehenden Mangel beseitigt; fällt dieser Zweck weg, sind die zurückbehaltenen Beträge grundsätzlich nachzuzahlen.

Aus dem Einbehalt kann ein echter Mietrückstand werden

Zahlt der Mieter die nun geschuldeten Beträge nicht, können daraus kündigungsrelevante Zahlungsrückstände entstehen.

Für eine fristlose Kündigung gelten konkrete Grenzen

§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ermöglicht insbesondere eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit einem ausreichend hohen Betrag oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist; für Wohnraum ergänzt § 569 BGB diese Regeln.

§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung

Der BGH hat einen solchen Fall bereits entschieden

In einem Urteil vom 10. April 2019 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass nach Wegfall des Zurückbehaltungsrechts die einbehaltenen Beträge sofort nachzuzahlen sind; weil der Rückstand im konkreten Fall mehr als zwei Monatsmieten betrug, war die Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam.

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18

Auch eine ordentliche Kündigung kann in Betracht kommen

Unabhängig von den besonderen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung kann eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Berechtigte Mietminderung nicht mitrechnen

Beträge, die wegen des Mangels tatsächlich und berechtigt gemindert waren, dürfen nicht einfach als Mietschulden behandelt werden; entscheidend ist die saubere Trennung zwischen endgültiger Mietminderung und lediglich vorübergehend zurückbehaltener Miete.

Aus unserer Beraterpraxis

Vor einer Kündigung würden wir den Rückstand exakt berechnen

Gerade in solchen Fällen würden wir Monat für Monat gegenüberstellen, welche Miete ursprünglich geschuldet war, welcher Betrag berechtigt gemindert wurde und welcher Betrag lediglich zurückbehalten wurde.

Zeitpunkt der Mängelbeseitigung dokumentieren

Fotos, Handwerkerrechnungen, Abnahmeunterlagen oder Schriftverkehr können wichtig werden, wenn später darüber gestritten wird, wann das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich beendet war.

Nachzahlung klar einfordern

Nach abgeschlossener Reparatur würden wir dem Mieter schriftlich mitteilen, welche zurückbehaltenen Beträge nun nachzuzahlen sind und wie sich die Forderung zusammensetzt.

Kündigung nicht vorschnell erklären

Bei einer falschen Berechnung kann aus einem vermeintlich kündigungsreifen Mietrückstand schnell ein rechtliches Problem für den Vermieter werden. Je näher der Rückstand an einer gesetzlichen Kündigungsgrenze liegt, desto wichtiger ist deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung.

Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.

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