Kurzantwort
Vor dem Kauf sollten Sie klären, wer tatsächlich in der Wohnung lebt, welche Räume untervermietet sind und ob hierfür eine wirksame Erlaubnis des Vermieters besteht. Eine bestehende Untervermietung muss nicht problematisch sein, kann aber die tatsächliche Nutzung und die spätere Verwaltung der Wohnung beeinflussen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Vor dem Kauf sollte geklärt werden, ob ausschließlich der im Hauptmietvertrag genannte Mieter oder zusätzlich weitere Personen aufgrund einer Untervermietung in der Wohnung leben.
Grundsätzlich darf ein Mieter die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters nicht einem Dritten überlassen oder weitervermieten.
Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung, kann der Mieter unter den Voraussetzungen des § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis haben.
Da der Käufer grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses eintritt, sollten schriftliche Untervermietungserlaubnisse und sonstige Vereinbarungen vor dem Kauf eingesehen werden.
Bei einer gewöhnlichen Untervermietung besteht der Hauptmietvertrag weiterhin mit dem Hauptmieter, der gegenüber dem Vermieter grundsätzlich auch für ein dem Untermieter zuzurechnendes Verschulden einzustehen hat.
Es sollte geprüft werden, ob nur eine bestimmte Person, ein bestimmtes Zimmer oder eine zeitlich begrenzte Untervermietung erlaubt wurde.
Stimmen Mietvertrag, Erlaubnis und tatsächliche Nutzung nicht überein, sollte der Sachverhalt vor der Kaufentscheidung aufgearbeitet werden, statt vorschnell von einer einfachen Beendigung der Untervermietung auszugehen.
Je nachdem, wie stark der Hauptmieter auf die Untervermietung angewiesen ist und wie dauerhaft diese ausgestaltet ist, kann sie auch für Stabilität, Konfliktpotenzial und spätere Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung relevant sein.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte§ 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
Ein Mietvertrag mit einer Person sagt nicht zwingend aus, dass dort auch nur diese eine Person wohnt.
Gerade bei größeren Wohnungen kann eine geregelte Untervermietung für einen langjährigen Mieter völlig normal sein.
Problematischer wird es für uns, wenn Verkäufer, Mietvertrag und tatsächliche Bewohner unterschiedliche Geschichten erzählen.
Wer eine Wohnung mit bestehender Untervermietung kauft, sollte zunächst mit der vorhandenen Nutzungssituation rechnen und nicht mit einer vermeintlich kurzfristig frei werdenden Wohnung.
Wenn der eigentliche Hauptmieter selbst gar nicht mehr in der Wohnung lebt, möchten wir genau verstehen, welche Vereinbarungen bestehen und seit wann diese Situation bekannt ist.
Eine sauber dokumentierte und bekannte Untervermietung lässt sich wesentlich besser bewerten als eine Nutzung, die erst nach dem Kauf überraschend sichtbar wird.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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