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Wie zuverlässig sind Angaben zur möglichen zukünftigen Mieterhöhung beim Verkauf einer vermieteten Wohnung?

Kurzantwort

Aussagen wie „deutliches Mietsteigerungspotenzial“ oder „Miete problemlos erhöhbar“ sollten Sie nicht ungeprüft in Ihre Kalkulation übernehmen. Ob und wann eine Mieterhöhung tatsächlich möglich ist, hängt unter anderem vom bestehenden Mietvertrag, der aktuellen Miethöhe, der ortsüblichen Vergleichsmiete und den gesetzlichen Begrenzungen ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Bestehenden Mietvertrag zuerst prüfen

Ob eine klassische Mieterhöhung nach § 558 BGB möglich ist oder beispielsweise eine Staffel- beziehungsweise Indexmiete vereinbart wurde, ergibt sich zunächst aus dem bestehenden Mietvertrag.

Niedrige Ist-Miete bedeutet nicht automatisch sofortige Erhöhung

Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete zum Wirksamkeitszeitpunkt grundsätzlich seit 15 Monaten unverändert sein; das Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.

Auch die Höhe ist begrenzt

Bei Erhöhungen nach § 558 BGB gilt grundsätzlich eine Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren, in entsprechend bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 Prozent.

Mietspiegel und Vergleichsmiete heranziehen

Die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt vergleichbaren Wohnraum hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage und kann insbesondere über einen Mietspiegel eingeordnet werden.

Neuvermietung getrennt betrachten

Auch die Aussage, nach einem späteren Mieterwechsel könne beliebig auf Marktniveau erhöht werden, ist nicht generell richtig; in Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Ausgangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Exposé-Angaben sind deshalb Prognosen

Eine genannte zukünftige Miete sollte erst dann in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen, wenn nachvollziehbar ist, auf welchem rechtlichen und marktseitigen Weg sie tatsächlich erreichbar sein könnte.

Konservativ rechnen

Für die Kaufentscheidung ist es sicherer, zunächst von der nachgewiesenen Ist-Miete auszugehen und eine mögliche spätere Erhöhung als zusätzliche Chance zu betrachten.

Weiterführende seriöse Quellen:§ 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete§ 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn§ 557a BGB – Staffelmiete§ 557b BGB – Indexmiete

Aus unserer Beraterpraxis

„Mietsteigerungspotenzial“ ist für uns noch keine Einnahme

Wenn im Exposé 800 Euro Ist-Miete und 1.050 Euro mögliche Miete genannt werden, rechnen wir zunächst mit den 800 Euro.

Danach prüfen wir den Weg zur höheren Miete

Uns interessiert, ob die Differenz rechtlich tatsächlich erreichbar ist, in welchem Zeitraum und welche Vergleichsmiete für genau diese Wohnung realistisch ist.

Große Mietsteigerungen machen uns besonders vorsichtig

Je stärker die Rendite des Angebots davon abhängt, dass die heutige Miete erheblich erhöht wird, desto weniger belastbar finden wir die ursprüngliche Kalkulation.

Auch ein zukünftiger Mieterwechsel löst nicht automatisch alle Grenzen

Deshalb würden wir eine hypothetische Neuvermietungsmiete nicht wie bereits bestehende Einnahmen behandeln.

Eine unterdurchschnittliche Miete kann trotzdem eine Chance sein

Wenn die Immobilie schon mit der heutigen Miete wirtschaftlich vernünftig funktioniert, kann ein langfristig vorhandenes Erhöhungspotenzial durchaus attraktiv sein.

Unsere Grundregel bleibt konservativ

Die bestehende Miete ist für uns Realität – eine höhere zukünftige Miete zunächst eine Möglichkeit, die erst geprüft werden muss.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

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