Kurzantwort
Mündliche Vereinbarungen mit dem Bestandsmieter sollten vor dem Kauf möglichst vollständig aufgeklärt und schriftlich dokumentiert werden, weil auch nicht im Mietvertrag stehende Absprachen für das bestehende Mietverhältnis relevant sein können. Besonders wichtig sind Vereinbarungen, die Miethöhe, Nutzung von Flächen, Renovierungen, Kosten oder sonstige dauerhafte Rechte des Mieters betreffen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Vor dem Kauf sollte geklärt werden, ob neben Mietvertrag und schriftlichen Nachträgen weitere Absprachen mit dem Mieter bestehen.
Dazu können beispielsweise besondere Nutzungsrechte, Mietnachlässe, überlassene Stellplätze oder Absprachen über Renovierungen und Kosten gehören.
Der Erwerber tritt grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein; deshalb sollten auch außerhalb des schriftlichen Vertrags getroffene Vereinbarungen nicht vorschnell ignoriert werden.
E-Mails, Nachrichten, Übergabeprotokolle oder die langjährige tatsächliche Handhabung können Hinweise darauf geben, welche Vereinbarungen tatsächlich bestanden haben.
Bei wichtigen Unklarheiten kann ein abgestimmtes Gespräch mit dem Mieter helfen, unterschiedliche Darstellungen von Verkäufer und Mieter frühzeitig sichtbar zu machen.
Bekannte Besonderheiten des bestehenden Mietverhältnisses sollten auch bei der Gestaltung des Immobilienkaufvertrags berücksichtigt werden; Notar.de empfiehlt ausdrücklich, bestehende Mietverhältnisse und mögliche Konflikte beim Kauf einer vermieteten Immobilie zu regeln.
Lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Zusagen tatsächlich gemacht wurden, sollte diese Unsicherheit in die Kaufentscheidung und gegebenenfalls in den Kaufpreis einfließen.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 566 BGB – „Kauf bricht nicht Miete“.Notar.de – Was Sie beim Kauf einer vermieteten Immobilie beachten müssen.
Nach dem Eigentumsübergang möchten wir nicht erstmals erfahren, dass der Mieter beispielsweise seit Jahren einen zusätzlichen Stellplatz kostenlos nutzt.
Ein dauerhaft gewährter Mietnachlass oder ein zusätzlich zugesagtes Nutzungsrecht kann über viele Jahre relevanter sein als manche technische Kleinigkeit an der Wohnung.
Nicht nur: „Gibt es Nachträge?“, sondern auch: „Was wurde mit dem Mieter außerhalb des schriftlichen Vertrags vereinbart?“
Wenn Verkäufer und Mieter eine jahrealte mündliche Absprache völlig unterschiedlich darstellen, entsteht für den Käufer unnötige Rechts- und Planungsunsicherheit.
Je größer die wirtschaftliche Bedeutung einer Vereinbarung ist, desto weniger möchten wir sie auf Erinnerung und Handschlag beruhen lassen.
Wir kaufen nicht nur den schriftlichen Mietvertrag, sondern übernehmen grundsätzlich ein bereits bestehendes Mietverhältnis – deshalb möchten wir dessen tatsächlichen Inhalt möglichst vollständig verstehen.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
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