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Welche Informationen sollte ich dem Bestandsmieter nach dem Eigentümerwechsel mitteilen?

Kurzantwort

Der Bestandsmieter sollte eindeutig erfahren, wer künftig sein Vermieter und Ansprechpartner ist, ab wann die Miete auf welches Konto zu zahlen ist und an wen Mängel oder sonstige Anliegen zu richten sind. An den bestehenden mietvertraglichen Bedingungen ändert der Eigentümerwechsel grundsätzlich nichts. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Neuen Vermieter eindeutig benennen

Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber grundsätzlich an die Stelle des bisherigen Vermieters in das bestehende Mietverhältnis ein.

Kontaktdaten mitteilen

Der Mieter sollte wissen, unter welcher Anschrift beziehungsweise über welche Kontaktdaten der neue Vermieter oder dessen Hausverwaltung künftig erreichbar ist.

Zahlungsweg klar festlegen

Besonders wichtig ist eine eindeutige Information darüber, ab welchem Zeitpunkt die Miete auf welches Konto gezahlt werden soll; eine Mitteilung des bisherigen Vermieters über den Eigentumsübergang hat für Mietforderungen besondere gesetzliche Bedeutung.

Verkäufer und Käufer sollten abgestimmt informieren

Eine gemeinsame oder eindeutig abgestimmte Mitteilung reduziert das Risiko, dass der Mieter widersprüchliche Informationen zu Vermieterwechsel und neuer Bankverbindung erhält.

Mietvertrag bleibt bestehen

Der Eigentümerwechsel ermöglicht grundsätzlich weder eine automatische Änderung der Miethöhe noch eine einseitige Neugestaltung des bestehenden Mietvertrags.

Kaution sauber dokumentieren

Dem Mieter sollte nicht suggeriert werden, dass eine bestehende Kaution wegen des Eigentümerwechsels erneut gezahlt werden müsse; die Behandlung der vorhandenen Mietsicherheit gehört vielmehr zur Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer.

Wirtschaftlichen und rechtlichen Übergang unterscheiden

Im Kaufvertrag kann geregelt sein, dass Mieteinnahmen bereits mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wirtschaftlich dem Käufer zustehen, während der rechtliche Eigentumsübergang regelmäßig erst später mit der Grundbuchumschreibung erfolgt.

Weiterführende seriöse Quellen:§ 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den VermieterNotar.de – Kauf einer vermieteten ImmobilieNotar.de – Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

Aus unserer Beraterpraxis

Wir würden den Mieter frühzeitig und eindeutig informieren

Für einen Bestandsmieter ist ein Eigentümerwechsel ohnehin eine Veränderung, deshalb möchten wir unnötige Unsicherheit vermeiden.

Besonders sensibel ist die neue Bankverbindung

Eine Nachricht mit dem Inhalt „Ab nächstem Monat bitte auf dieses Konto zahlen“ sollte aus unserer Sicht eindeutig nachvollziehbar und möglichst mit dem bisherigen Eigentümer abgestimmt sein.

Wir würden gleichzeitig die neuen Kontaktdaten nennen

Der Mieter sollte wissen, an wen er sich künftig bei Reparaturen, Betriebskostenfragen oder anderen Themen wenden kann.

Bestehende Vereinbarungen stellen wir nicht infrage

Der Eigentümerwechsel ist für uns kein Anlass, dem Mieter unmittelbar einen völlig neuen Vertrag vorzulegen oder bestehende Rechte neu verhandeln zu wollen.

Eine vernünftige erste Kommunikation kann viel bewirken

Gerade bei einem langjährig störungsfreien Mietverhältnis möchten wir das Verhältnis nicht durch einen chaotischen oder unnötig harten Eigentümerwechsel belasten.

Unser Ziel ist ein sauberer Übergang

Mieter, Verkäufer und Käufer sollten möglichst eindeutig wissen, ab wann wer Ansprechpartner ist, wem die Miete zusteht und welche bestehenden Unterlagen und Sicherheiten übernommen wurden.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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