Kurzantwort
Der Bestandsmieter sollte eindeutig erfahren, wer künftig sein Vermieter und Ansprechpartner ist, ab wann die Miete auf welches Konto zu zahlen ist und an wen Mängel oder sonstige Anliegen zu richten sind. An den bestehenden mietvertraglichen Bedingungen ändert der Eigentümerwechsel grundsätzlich nichts. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber grundsätzlich an die Stelle des bisherigen Vermieters in das bestehende Mietverhältnis ein.
Der Mieter sollte wissen, unter welcher Anschrift beziehungsweise über welche Kontaktdaten der neue Vermieter oder dessen Hausverwaltung künftig erreichbar ist.
Besonders wichtig ist eine eindeutige Information darüber, ab welchem Zeitpunkt die Miete auf welches Konto gezahlt werden soll; eine Mitteilung des bisherigen Vermieters über den Eigentumsübergang hat für Mietforderungen besondere gesetzliche Bedeutung.
Eine gemeinsame oder eindeutig abgestimmte Mitteilung reduziert das Risiko, dass der Mieter widersprüchliche Informationen zu Vermieterwechsel und neuer Bankverbindung erhält.
Der Eigentümerwechsel ermöglicht grundsätzlich weder eine automatische Änderung der Miethöhe noch eine einseitige Neugestaltung des bestehenden Mietvertrags.
Dem Mieter sollte nicht suggeriert werden, dass eine bestehende Kaution wegen des Eigentümerwechsels erneut gezahlt werden müsse; die Behandlung der vorhandenen Mietsicherheit gehört vielmehr zur Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer.
Im Kaufvertrag kann geregelt sein, dass Mieteinnahmen bereits mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wirtschaftlich dem Käufer zustehen, während der rechtliche Eigentumsübergang regelmäßig erst später mit der Grundbuchumschreibung erfolgt.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den VermieterNotar.de – Kauf einer vermieteten ImmobilieNotar.de – Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
Für einen Bestandsmieter ist ein Eigentümerwechsel ohnehin eine Veränderung, deshalb möchten wir unnötige Unsicherheit vermeiden.
Eine Nachricht mit dem Inhalt „Ab nächstem Monat bitte auf dieses Konto zahlen“ sollte aus unserer Sicht eindeutig nachvollziehbar und möglichst mit dem bisherigen Eigentümer abgestimmt sein.
Der Mieter sollte wissen, an wen er sich künftig bei Reparaturen, Betriebskostenfragen oder anderen Themen wenden kann.
Der Eigentümerwechsel ist für uns kein Anlass, dem Mieter unmittelbar einen völlig neuen Vertrag vorzulegen oder bestehende Rechte neu verhandeln zu wollen.
Gerade bei einem langjährig störungsfreien Mietverhältnis möchten wir das Verhältnis nicht durch einen chaotischen oder unnötig harten Eigentümerwechsel belasten.
Mieter, Verkäufer und Käufer sollten möglichst eindeutig wissen, ab wann wer Ansprechpartner ist, wem die Miete zusteht und welche bestehenden Unterlagen und Sicherheiten übernommen wurden.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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