Kurzantwort
Wirtschaftlich stehen die Mieteinnahmen dem Käufer grundsätzlich ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zu; häufig wird dieser Zeitpunkt an die Kaufpreiszahlung gekoppelt. Dieser wirtschaftliche Übergang kann vor der späteren Umschreibung des Eigentums im Grundbuch liegen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Im notariellen Kaufvertrag wird geregelt, wann Besitz, Nutzen und Lasten wirtschaftlich auf den Käufer übergehen.
Mit dem wirtschaftlichen Übergang stehen dem Käufer grundsätzlich auch die Erträge der Immobilie, insbesondere die Mieteinnahmen, zu.
In Immobilienkaufverträgen wird der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten regelmäßig an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpft.
Ab diesem Stichtag trägt der Käufer grundsätzlich auch die wirtschaftlich zugeordneten laufenden Kosten der Immobilie, sodass Mieteinnahmen und Belastungen gemeinsam betrachtet werden müssen.
Der rechtliche Eigentumsübergang tritt erst mit der Umschreibung im Grundbuch ein und liegt daher häufig nach dem bereits erfolgten wirtschaftlichen Übergang.
Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber grundsätzlich anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.
Verkäufer und Käufer sollten eindeutig klären, welche Miete noch dem Verkäufer und welche bereits dem Käufer zusteht und ab wann der Mieter auf ein neues Konto zahlen soll.
Weiterführende seriöse Quellen:Notar.de – Übergang von Besitz, Nutzen und LastenNotarkammer Berlin – Immobilienkauf und wirtschaftlicher ÜbergangBundesministerium der Justiz – § 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“
Wenn beispielsweise Besitz, Nutzen und Lasten zum 1. Oktober übergehen, möchten wir genau wissen, welche Oktober-Miete wirtschaftlich dem Käufer zusteht.
Ab diesem Zeitpunkt bekommt der Käufer nicht nur die Einnahmen, sondern übernimmt wirtschaftlich auch die entsprechenden laufenden Belastungen.
Viele Käufer glauben zunächst, sie müssten bis zur endgültigen Grundbuchumschreibung auf die Mieteinnahmen warten – wirtschaftlich kann der Übergang aber bereits vorher vereinbart sein.
Wir möchten vermeiden, dass der Mieter seine Miete auf das neue Konto überweist, während Verkäufer und Käufer intern von einem anderen Übergangsstichtag ausgehen.
Liegt der wirtschaftliche Übergang mitten im Monat, muss gegebenenfalls zwischen Verkäufer und Käufer zeitanteilig abgerechnet werden.
Er entscheidet wirtschaftlich darüber, ab wann Einnahmen und viele laufende Kosten nicht mehr dem Verkäufer, sondern dem Käufer zugerechnet werden.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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