Kurzantwort
Eine bereits ausgesprochene Kündigung sollten Sie niemals automatisch mit einer sicher frei werdenden Wohnung gleichsetzen. Vor dem Kauf sollten Kündigungsgrund, Kündigungsschreiben, Fristen, Reaktion des Mieters und gegebenenfalls bereits laufende rechtliche Schritte geprüft werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Bei einer ordentlichen Vermieterkündigung benötigt der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse; die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Datum, Begründung, Kündigungsfrist und sonstiger Schriftverkehr sollten vor dem Kauf vollständig vorliegen.
Hat der Mieter der Kündigung widersprochen oder deren Wirksamkeit bestritten, ist eine tatsächliche Räumung möglicherweise noch keineswegs sicher.
Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen wegen besonderer Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Wurde vermieteter Wohnraum erst nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, können für bestimmte Kündigungsgründe Sperrfristen von mindestens drei Jahren und regional auch längere Fristen gelten.
Soll die Wohnung tatsächlich leer übergeben werden, empfiehlt Notar.de, die Räumung durch den Mieter als Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung im Kaufvertrag zu regeln.
Solange die Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausreichend gesichert ist, sollte die Immobilie wirtschaftlich weiterhin als vermietet betrachtet werden.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters§ 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung§ 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei WohnungsumwandlungNotar.de – Kauf einer vermieteten Immobilie
Diese Aussage klingt zunächst nach einer bald frei verfügbaren Wohnung, kann rechtlich und praktisch aber noch weit von einer tatsächlichen Räumung entfernt sein.
Uns interessieren Grund, Datum, Frist und insbesondere die Frage, wie der Mieter darauf reagiert hat.
Wenn die Kündigung bereits zurückgewiesen wurde oder sogar ein Räumungsverfahren notwendig werden könnte, bewerten wir das Objekt anders als eine Wohnung mit bereits vereinbartem Auszugstermin.
Solange der bestehende Mieter tatsächlich in der Wohnung lebt, würden wir nicht so kalkulieren, als könnten wir unmittelbar nach dem Kauf neu vermieten.
Wenn der Kauf gerade davon abhängt, dass die Wohnung frei wird, gehört dieser Punkt aus unserer Sicht eindeutig in die notarielle Vertragsgestaltung.
Der Verkäufer kann nicht einfach für einen späteren Käufer Eigenbedarf konstruieren; beim Eigentümerwechsel bestehen hierfür eigene rechtliche Voraussetzungen und gegebenenfalls Sperrfristen.
Eine Zwischenlösung nach dem Motto „Der Mieter wird schon irgendwie ausziehen“ wäre uns für eine sechsstellige Investition zu unsicher.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
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