Kurzantwort
Eine bestehende Mietminderung sollte vor dem Kauf wie ein konkretes wirtschaftliches und technisches Risiko behandelt werden. Entscheidend sind Höhe und Dauer der Minderung, der zugrunde liegende Mangel, die voraussichtlichen Beseitigungskosten und die Frage, wann wieder mit der vollständigen Miete gerechnet werden kann. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Solange eine Mietminderung besteht und ihre Beendigung nicht belastbar absehbar ist, sollte für die Wirtschaftlichkeitsrechnung grundsätzlich nicht einfach die ungekürzte Vertragsmiete angesetzt werden.
Nach § 536 BGB kann ein Mangel, der die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt, grundsätzlich zu einer entsprechend herabgesetzten Miete führen.
Mängelanzeigen, Reaktionen des bisherigen Vermieters, Gutachten, Handwerkerberichte und bisherige Reparaturversuche können zeigen, wie lange das Problem bereits besteht und welche Maßnahmen noch notwendig sind.
Ob die vom Mieter vorgenommene Minderungsquote im konkreten Fall tatsächlich angemessen ist, kann rechtlich streitig sein und sollte bei größeren Beträgen nicht einfach als endgültig richtig oder falsch unterstellt werden.
Neben den niedrigeren Mieteinnahmen können Reparaturen innerhalb der Wohnung oder Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum notwendig werden.
Der Käufer tritt grundsätzlich in die während seiner Eigentumszeit entstehenden Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein; der Verkauf setzt das Mietverhältnis daher nicht auf null.
Je länger und höher die Mietminderung voraussichtlich fortbesteht und je unsicherer die technische Ursache ist, desto stärker sollte das Risiko in Kaufpreis und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln§ 536c BGB – Mängelanzeige durch den Mieter§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
Wenn vertraglich 900 Euro vereinbart sind, wegen eines ungeklärten Mangels aber seit Monaten nur 700 Euro gezahlt werden, kalkulieren wir nicht einfach mit 900 Euro.
Ein klar lokalisierter Schaden mit bereits geplantem Reparaturtermin ist wesentlich besser kalkulierbar als ein jahrelanger Streit über Schimmel oder Feuchtigkeit unbekannter Ursache.
Eine Mietminderung kann gleichzeitig weniger Einnahmen und zusätzliche Sanierungskosten bedeuten – beide Seiten gehören in die Rechnung.
Wir möchten wissen, welcher Mangel besteht, wer ihn beseitigen muss und welche Kosten beziehungsweise zeitlichen Risiken realistisch sind.
Je größer und ungeklärter die Belastung ist, desto weniger würden wir die Wohnung wirtschaftlich wie ein störungsfrei vermietetes Objekt bewerten.
Ist die Ursache eindeutig, die Beseitigung kalkulierbar und der Kaufpreis entsprechend attraktiv, kann eine Wohnung trotz bestehender Mietminderung interessant bleiben.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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