Kurzantwort
Ein gewöhnliches, noch nicht notariell beurkundetes Kaufpreisangebot für eine Immobilie kann grundsätzlich noch geändert oder zurückgenommen werden, weil der Immobilienkauf selbst der notariellen Beurkundung bedarf. Anders kann es bei bereits notariell abgegebenen Erklärungen oder zusätzlichen Vereinbarungen aussehen, weshalb im Einzelfall genau geprüft werden sollte, was bereits unterschrieben oder beauftragt wurde. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Ein Vertrag, durch den sich jemand zum Erwerb oder zur Übertragung einer Immobilie verpflichtet, bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung.
Auch ein bindendes Vertragsangebot für ein beurkundungspflichtiges Geschäft muss grundsätzlich die vorgeschriebene notarielle Form einhalten.
Ändert sich nach dem Angebot beispielsweise wegen neuer WEG-Unterlagen, Sanierungsbedarf oder Finanzierungsbedingungen die Bewertung, sollte der Verkäufer beziehungsweise Makler darüber unverzüglich und eindeutig informiert werden.
Auch wenn vorher telefonisch gesprochen wurde, empfiehlt sich eine kurze schriftliche Mitteilung, damit später keine Unklarheit über den Stand der Verhandlungen entsteht.
Reservierungsvereinbarungen, Kostenübernahmen oder bereits notariell beurkundete Angebote können andere rechtliche Folgen haben und sollten nicht mit einem einfachen Kaufpreisangebot gleichgesetzt werden.
Wurde bereits ein Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt und kommt es anschließend nicht zur Beurkundung, können für die Entwurfstätigkeit Notargebühren entstehen.
Mit der Unterzeichnung des notariellen Immobilienkaufvertrages wird der Vertrag für Käufer und Verkäufer verbindlich; ein allgemeines freies „Zurückziehen des Angebots“ gibt es dann nicht mehr.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 311b BGB – notarielle Form beim Immobilienkauf§ 128 BGB – notarielle Beurkundung von Antrag und AnnahmeNotar.de – Immobilienkauf und notarielle Beurkundung
Wenn nach einem Angebot beispielsweise eine hohe Sonderumlage, ein bisher unbekannter Sanierungsbedarf oder eine schlechtere Finanzierung bekannt wird, würden wir nicht allein deshalb am alten Preis festhalten, weil wir ihn einmal genannt haben.
Je früher Verkäufer und Makler erfahren, dass sich unsere Kaufpreisvorstellung geändert hat, desto sauberer bleibt die Verhandlung.
Wer nach jeder Kleinigkeit sein Angebot reduziert, verliert schnell Glaubwürdigkeit und kann beim Verkäufer den Eindruck erwecken, dass auf die Zusagen wenig Verlass ist.
Neue technische Erkenntnisse, veränderte WEG-Kosten oder wesentliche Abweichungen von den ursprünglichen Angaben sind für uns deutlich nachvollziehbarer als der bloße Versuch, nach einer Einigung noch einige tausend Euro herauszuholen.
Wenn die Prüfung am Ende ergibt, dass die Immobilie nicht mehr zu unseren Anforderungen passt, halten wir einen rechtzeitigen Rückzug für besser als einen Kauf, den man bereits vor der Unterschrift bereut.
Ist der Notar bereits mit einem Vertragsentwurf beauftragt, kann der Rückzug zwar weiterhin möglich sein, aber nicht zwingend völlig kostenfrei bleiben.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!