Kurzantwort
Fördermittel sollten vor dem förderschädlichen Beginn der Maßnahme beantragt werden; bei vielen aktuellen BEG-Programmen muss zwar bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, dieser muss jedoch eine vorgeschriebene aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Eine WEG sollte deshalb Förderprogramm, Beschlussfassung, Vertragsgestaltung und Antragstellung zeitlich planen, bevor Handwerker tatsächlich mit den Arbeiten beginnen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob beispielsweise eine KfW-Heizungsförderung, eine BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen oder eine KfW-Effizienzhaussanierung genutzt werden soll, weil die jeweiligen Antragswege unterschiedlich sind.
Bei der aktuellen KfW-Heizungsförderung muss bereits vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Fall der Förderzusage enthalten muss.
Ein Vertrag ohne diese Förderbedingung gilt bei der KfW grundsätzlich als förderschädlicher Vorhabenbeginn und kann die Förderung ausschließen.
Auch bei ordnungsgemäß bedingtem Vertrag muss der Förderantrag grundsätzlich vor dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.
Auch bei den Investitionszuschüssen der BEG-Einzelmaßnahmen ist der Antrag grundsätzlich vor Vorhabenbeginn zu stellen und der erforderliche Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthalten.
Bei der KfW-Heizungsförderung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erfolgt die Grundförderung über einen gemeinsamen Basisantrag der WEG, der regelmäßig von der Verwaltung oder einer entsprechend bevollmächtigten Person gestellt wird.
Für bestimmte Förderprogramme werden bereits für den Antrag technische Bestätigungen eines Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmens benötigt, sodass diese Vorbereitung vor dem eigentlichen Förderantrag erfolgen muss.
Je größer das Sanierungsprojekt ist, desto sinnvoller ist es, Förderbedingungen und mögliche Zuschüsse bereits bei Variantenvergleich, Finanzierung und WEG-Beschluss mitzudenken, statt erst nach einer verbindlichen Beauftragung danach zu suchen.
Weiterführende seriöse Quellen:KfW – aktuelle Heizungsförderung und Reihenfolge der Antragstellung. KfW – HeizungsförderungKfW – Heizungsförderung für Privatpersonen und WEG, Programm 458. KfW – Programm 458BAFA – Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen.KfW – Effizienzhaus-Sanierung, Programm 261.
Eine WEG kann ein technisch sinnvolles Projekt beschlossen haben und trotzdem Fördergeld verlieren, wenn Verträge oder Baubeginn nicht zu den Förderbedingungen passen.
Nicht erst der Handwerker sollte darauf hinweisen, dass möglicherweise mehrere zehntausend Euro Zuschuss hätten beantragt werden können.
Wenn die Gemeinschaft eine Maßnahme beschließt, sollten Kostenrahmen, Finanzierung, Förderantrag und notwendige Vertragsbedingungen möglichst von Anfang an zusammengedacht werden.
Auch mit Zuschuss muss die WEG den verbleibenden Eigenanteil und gegebenenfalls die Zwischenfinanzierung des Gesamtprojekts bewältigen können.
Wenn eine energetische Sanierung bereits beschlossen wurde, möchten wir wissen, ob Förderanträge tatsächlich gestellt oder bisher lediglich Fördermöglichkeiten in Aussicht gestellt wurden.
Fördergeld betrachten wir erst dann als belastbar, wenn die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind
Eine Aussage im WEG-Protokoll wie „Es gibt wahrscheinlich 30 Prozent Förderung“ würden wir bei der Kaufkalkulation noch nicht wie bereits vorhandenes Geld behandeln.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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