Kurzantwort
Die Schlussrate wird beim Bauträgerkauf grundsätzlich erst nach vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens fällig. Sie gibt dem Käufer damit bis zum Ende der Bauphase einen wichtigen finanziellen Sicherungsmechanismus. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach der Makler- und Bauträgerverordnung darf der Bauträger den Kaufpreis grundsätzlich nur entsprechend dem erreichten Baufortschritt verlangen. Für die vollständige Fertigstellung sieht § 3 MaBV als letzten Bestandteil des gesetzlichen Ratenplans 5 % der nach der ersten Rate verbleibenden Vertragssumme vor; beim üblichen Grundstückskauf entspricht dies regelmäßig 3,5 % des Gesamtkaufpreises.
Vor Zahlung der Schlussrate sollte kontrolliert werden, ob der dafür vereinbarte Bautenstand tatsächlich erreicht wurde. Bestehen noch Mängel oder offene Leistungen, können zusätzlich gesetzliche Zurückbehaltungsrechte eine Rolle spielen.
§ 3 MaBV – Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
Gerade weil am Ende häufig nur noch ein vergleichsweise kleiner Teil des Kaufpreises offensteht, wird die Schlussrechnung manchmal weniger kritisch geprüft. Wir würden auch diese Rate erst freigeben, wenn der entsprechende Fertigstellungsstand nachvollziehbar erreicht ist.
Die Schlussrate ist einer der letzten finanziellen Hebel des Käufers gegenüber dem Bauträger. Deshalb sollte auch bei einem ansonsten problemlos verlaufenen Bauvorhaben bis zur endgültigen Fertigstellung sorgfältig geprüft werden. Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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