Kurzantwort
Bei Wohngebäuden wird zunächst ermittelt, wie viele Kilogramm CO₂ das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr verursacht; daraus ergibt sich über ein gesetzliches Zehn-Stufen-Modell der prozentuale Anteil von Vermieter und Mieter. Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter ist, desto größer wird grundsätzlich der Vermieteranteil – von 0 Prozent bis maximal 95 Prozent. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferanten müssen auf ihren Rechnungen unter anderem die verursachten CO₂-Emissionen und den entsprechenden CO₂-Kostenanteil ausweisen.
Für die Einstufung wird der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes durch die maßgebliche Wohnfläche geteilt und als Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr angegeben.
Liegt der Wert beispielsweise zwischen 32 und unter 37 kg CO₂/m²/Jahr, tragen Mieter und Vermieter jeweils 50 Prozent der CO₂-Kosten.
Unter 12 kg CO₂/m²/Jahr trägt der Mieter 100 Prozent und der Vermieter keinen Anteil der CO₂-Kosten.
Ab 52 kg CO₂/m²/Jahr beträgt der gesetzliche Vermieteranteil 95 Prozent und der Mieteranteil nur noch 5 Prozent.
Der ermittelte Prozentsatz wird auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen CO₂-Kosten angewendet und der verbleibende Mieteranteil anschließend nach dem geltenden Heizkosten-Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
Verursacht ein Gebäude 34 kg CO₂/m²/Jahr und sind insgesamt 2.000 Euro CO₂-Kosten entstanden, entfallen nach der 50/50-Stufe grundsätzlich 1.000 Euro auf die Vermieterseite und 1.000 Euro auf die Mieterseite, wobei der Mieteranteil anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilt wird.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme und rechnet unmittelbar mit seinem Energieversorger ab, muss er seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen.
Weiterführende seriöse Quellen:CO₂-Kostenaufteilungsgesetz – § 5: Aufteilung bei WohngebäudenCO₂-Kostenaufteilungsgesetz – gesetzliches Zehn-Stufen-ModellCO₂-Kostenaufteilungsgesetz – § 7: Abrechnung des MieteranteilsVerbraucherzentrale – CO₂-Preis und Berechnung der Heizkosten
Für den Kapitalanleger ist entscheidend, welcher Eurobetrag am Ende tatsächlich beim Vermieter hängen bleibt.
Ein niedriger CO₂-Ausstoß bedeutet nicht nur geringere CO₂-Kosten insgesamt, sondern grundsätzlich auch einen kleineren Vermieteranteil.
Hoher Brennstoffverbrauch kann zu hohen gesamten CO₂-Kosten führen und gleichzeitig den prozentualen Anteil erhöhen, den der Eigentümer selbst tragen muss.
Dort lässt sich wesentlich konkreter erkennen, in welcher Stufe das Gebäude liegt und welcher Betrag tatsächlich auf den Vermieter entfällt.
Wichtiger ist häufig das Signal dahinter: Ein Gebäude in einer sehr schlechten CO₂-Stufe kann gleichzeitig auf hohe Heizkosten und zukünftigen energetischen Modernisierungsbedarf hinweisen.
Ein Vermieteranteil von einigen hundert Euro jährlich kann finanziell überschaubar sein – die energetische Ursache dahinter kann langfristig wesentlich größere Investitionen auslösen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!