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Muss ich den Handwerker nehmen, den die WEG oder die Hausverwaltung vorschlägt, wenn es um meine Wohnung geht?

Kurzantwort

Das hängt davon ab, ob die Arbeiten Ihr Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen. Bei Arbeiten ausschließlich an Ihrem Sondereigentum können Sie den Handwerker grundsätzlich selbst auswählen; betrifft die Maßnahme dagegen Gemeinschaftseigentum, darf regelmäßig die WEG über die Ausführung und das beauftragte Unternehmen entscheiden.

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Ausführliche Antwort

Der Ort allein entscheidet nicht

Dass sich ein beschädigtes Bauteil innerhalb Ihrer Wohnung befindet, bedeutet nicht automatisch, dass es zu Ihrem Sondereigentum gehört.

Tragende Wände, gemeinschaftlich genutzte Leitungen, Teile der Fassade und häufig auch Fenster können Gemeinschaftseigentum sein.

Welche Bestandteile nicht zum Sondereigentum gehören können, regelt § 5 Wohnungseigentumsgesetz.

Beim Sondereigentum besteht grundsätzlich Wahlfreiheit

Betrifft die Arbeit ausschließlich Ihr Sondereigentum und bezahlen Sie die Maßnahme selbst, können Sie den Handwerker grundsätzlich frei auswählen.

Das gilt beispielsweise häufig für Bodenbeläge, Innentüren, Tapeten oder Sanitäreinrichtungen, sofern dadurch kein Gemeinschaftseigentum berührt wird.

Abweichende Vorgaben können sich jedoch aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder wirksamen Vereinbarungen ergeben.

Beim Gemeinschaftseigentum entscheidet die WEG

Geht es um die Erhaltung oder Reparatur von Gemeinschaftseigentum, darf die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich über Art und Umfang der Arbeiten beschließen.

Sie kann dabei auch festlegen, welches Unternehmen beauftragt wird.

Die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört nach § 19 Wohnungseigentumsgesetz zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Arbeiten können in Ihrer Wohnung stattfinden

Müssen Leitungen, tragende Bauteile oder andere Teile des Gemeinschaftseigentums innerhalb Ihrer Wohnung repariert werden, kann der Handwerker der WEG Zugang zu Ihrer Wohnung benötigen.

Wohnungseigentümer müssen das Betreten und notwendige Einwirkungen grundsätzlich dulden, wenn sie einer wirksamen Vereinbarung oder einem Beschluss entsprechen.

Die Duldungspflichten des Eigentümers ergeben sich aus § 14 Wohnungseigentumsgesetz.

Bei Umbauten können beide Bereiche betroffen sein

Ein zunächst privat wirkender Umbau kann zustimmungspflichtig werden, wenn dadurch Gemeinschaftseigentum verändert oder andere Eigentümer beeinträchtigt werden.

Dann kann die WEG die Ausführung durch Beschluss gestatten und dabei angemessene Vorgaben zur Durchführung machen.

Die gesetzlichen Grundlagen für bauliche Veränderungen enthält § 20 Wohnungseigentumsgesetz.

Bei Schäden ist auch die Versicherung wichtig

Bei einem versicherten Gebäudeschaden kann die Auswahl oder Freigabe des Handwerkers außerdem mit der Gebäudeversicherung abgestimmt werden müssen.

Wer ohne vorherige Klärung selbst einen Auftrag erteilt, riskiert, dass Kosten nicht oder nicht vollständig von der WEG beziehungsweise der Versicherung übernommen werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Erst klären, wem das Bauteil gehört

Wir würden zunächst schriftlich klären, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betroffen ist und wer die Kosten übernimmt. Erst danach sollte entschieden werden, wer den Handwerker beauftragt.

Eine Empfehlung ist noch keine Verpflichtung

Wenn die Hausverwaltung lediglich einen bekannten Handwerker empfiehlt, müssen Sie diesen bei Arbeiten an Ihrem Sondereigentum normalerweise nicht nehmen. Ein kurzer Vergleich von Preis, Leistung, Verfügbarkeit und Gewährleistung kann sinnvoll sein.

Einheitliche Ausführung kann Vorteile haben

Bei Fenstern, Leitungen, Heizungsanlagen oder größeren Schadensfällen kann ein von der WEG ausgewählter Fachbetrieb praktisch sinnvoll sein. Das erleichtert die Abstimmung, schafft klare Verantwortlichkeiten und verhindert, dass mehrere Unternehmen sich später gegenseitig die Schuld zuschieben.

Nicht vorschnell selbst beauftragen

Selbst wenn schnell gehandelt werden soll, sollte vor der Auftragserteilung geklärt werden, wer Auftraggeber und Kostenträger ist. Sonst kann es passieren, dass der Eigentümer zunächst selbst zahlen muss und anschließend über die Kostenerstattung gestritten wird.

Eine FAQ-Antwort kann die grundsätzliche Zuständigkeit erklären – entscheidend sind jedoch das betroffene Bauteil, die Teilungserklärung, bestehende Beschlüsse und der konkrete Reparaturauftrag.

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