Kurzantwort
Ein bloßer Vorschlag der Hausverwaltung ist für den einzelnen Eigentümer noch nicht verbindlich. Hat die WEG jedoch den Handwerker wirksam ausgewählt oder durfte die Verwaltung ihn im Rahmen ihrer Befugnisse beauftragen, können einzelne Eigentümer für dieselbe Maßnahme grundsätzlich nicht eigenmächtig ein anderes Unternehmen einsetzen. Wenn Sie einen WEG-Beschluss oder eine geplante Sanierungsmaßnahme einordnen möchten, sprechen Sie uns gerne an.
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Schlägt die Hausverwaltung einen bestimmten Handwerker vor, dürfen Eigentümer zunächst andere Unternehmen oder Vergleichsangebote ins Gespräch bringen.
Die Hausverwaltung allein kann dem einzelnen Eigentümer nicht beliebig vorschreiben, welchen Betrieb die Gemeinschaft auswählen muss.
Für die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig.
Die Eigentümer können deshalb durch Beschluss über die Maßnahme, die Finanzierung und den beauftragten Handwerksbetrieb entscheiden.
Die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört nach § 19 Wohnungseigentumsgesetz zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Die Eigentümerversammlung kann die Verwaltung beauftragen, einen bestimmten Handwerker auszuwählen oder auf Grundlage vorliegender Angebote den Auftrag zu vergeben.
Bei kleineren Maßnahmen oder dringenden Reparaturen kann sich eine entsprechende Befugnis auch aus dem Verwaltervertrag, einem früheren Beschluss oder den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters ergeben.
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters regelt § 27 Wohnungseigentumsgesetz.
Wurde die Beauftragung wirksam beschlossen, müssen sich grundsätzlich auch diejenigen Eigentümer daran halten, die dagegen gestimmt haben.
Ein Beschluss bleibt grundsätzlich gültig, solange er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wurde.
Diese Wirkung ergibt sich aus § 23 Wohnungseigentumsgesetz.
Ein einzelner Eigentümer darf gemeinschaftliche Leitungen, die Fassade, das Dach oder andere Teile des Gemeinschaftseigentums normalerweise nicht auf eigene Faust durch einen selbst ausgewählten Betrieb bearbeiten lassen.
Wer ohne Zustimmung der WEG handelt, kann auf den Kosten sitzen bleiben und bei Schäden sogar ersatzpflichtig werden.
Befindet sich das betroffene Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnung, kann der Eigentümer verpflichtet sein, dem von der WEG beauftragten Handwerker Zugang zu gewähren.
Die entsprechenden Duldungspflichten des Wohnungseigentümers ergeben sich aus § 14 Wohnungseigentumsgesetz.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Auswahl des Handwerkers, der Wirtschaftlichkeit oder dem Vergabeverfahren, kann eine Beschlussanfechtung geprüft werden.
Die Anfechtungsklage muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen enthalten § 44 Wohnungseigentumsgesetz und § 45 Wohnungseigentumsgesetz.
Wer mit dem vorgeschlagenen Handwerker nicht einverstanden ist, sollte vor der Abstimmung ein belastbares Gegenangebot vorlegen. Eine bloße Aussage, ein anderer Betrieb sei bestimmt günstiger, überzeugt die übrigen Eigentümer erfahrungsgemäß selten.
Bei einer kleinen Reparatur muss die Verwaltung nicht zwingend einen umfangreichen Wettbewerb organisieren. Je höher die Auftragssumme und je komplexer die Maßnahme werden, desto wichtiger sind jedoch nachvollziehbare Angebote und ein sauberer Leistungsvergleich.
Neben dem Preis zählen auch Erfahrung, Bonität, Gewährleistung, Terminzuverlässigkeit und die Fähigkeit, größere Arbeiten in einem bewohnten Mehrfamilienhaus zu koordinieren. Ein auffällig niedriger Preis hilft wenig, wenn später Nachträge, Verzögerungen oder mangelhafte Arbeiten entstehen.
Ist der Auftrag wirksam vergeben, lohnt sich ein Alleingang normalerweise nicht. Unterschiedliche Handwerker am selben Gemeinschaftseigentum schaffen schnell unklare Verantwortlichkeiten und können zu Streit über Kosten und Gewährleistung führen.
Eine FAQ-Antwort kann die grundsätzliche Zuständigkeit erklären – entscheidend sind jedoch der konkrete Beschluss, die Befugnisse der Hausverwaltung und die Art der geplanten Arbeiten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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