Kurzantwort
Wer das beschlossene Hausgeld nicht bezahlt, muss mit Mahnungen, Verzugszinsen, zusätzlichen Kosten und einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung rechnen. Im äußersten Fall können eine Zwangsversteigerung oder sogar die Entziehung des Wohnungseigentums drohen. Wenn Sie die laufenden Kosten einer Kapitalanlageimmobilie zuverlässig planen möchten, sprechen Sie uns gerne an.
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Jeder Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten der Gemeinschaft beteiligen.
Die monatlichen Hausgeldvorschüsse beruhen regelmäßig auf den von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Vorschüssen zum Wirtschaftsplan.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Kostentragung und zu den Vorschüssen finden sich in § 16 Wohnungseigentumsgesetz und § 28 Wohnungseigentumsgesetz.
Wird das Hausgeld nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Eigentümer in Zahlungsverzug geraten.
Die WEG kann dann Verzugszinsen sowie erforderliche Mahn-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verlangen.
Die allgemeinen Regelungen zum Zahlungsverzug enthalten § 286 BGB und § 288 BGB.
Bleibt die Zahlung aus, kann die Gemeinschaft einen gerichtlichen Zahlungstitel erwirken.
Aus diesem Titel kann sie beispielsweise in Bankkonten, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen oder andere Vermögenswerte vollstrecken.
Auch eine Zwangssicherungshypothek oder die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung kann in Betracht kommen.
Bestimmte Hausgeldforderungen der WEG genießen in der Zwangsversteigerung unter den Voraussetzungen des § 10 Zwangsversteigerungsgesetz eine besondere Rangstellung.
Wer einen Wirtschaftsplan, eine Jahresabrechnung oder eine einzelne Kostenposition für falsch hält, sollte das Hausgeld nicht eigenmächtig vollständig einstellen.
Ein gültiger Beschluss bleibt grundsätzlich verbindlich, solange er nicht erfolgreich angefochten oder für ungültig erklärt wurde.
Deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst unter Vorbehalt zu zahlen und die Beschlusslage kurzfristig anwaltlich prüfen zu lassen.
Dauerhafte und erhebliche Zahlungsrückstände können eine so schwere Pflichtverletzung darstellen, dass die WEG die Veräußerung der Wohnung verlangen kann.
Eine solche Entziehung des Wohnungseigentums setzt hohe rechtliche Anforderungen voraus und tritt nicht automatisch nach der ersten ausgebliebenen Zahlung ein.
Die gesetzliche Grundlage für diesen äußersten Schritt enthält § 17 Wohnungseigentumsgesetz.
Das Hausgeld ist gemessen am Kaufpreis und am Gesamtwert einer Kapitalanlageimmobilie meistens ein überschaubarer Betrag. Es lohnt sich einfach nicht, sich an einer so kleinen Stelle so viel Ärger einzuhandeln.
Mahnkosten, Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten und ein dauerhaft belastetes Verhältnis zur Hausverwaltung und zu den übrigen Eigentümern können den vermeintlichen kurzfristigen Vorteil sehr schnell übersteigen.
Wer das Hausgeld vorübergehend nicht aufbringen kann, sollte nicht schweigen und die Schreiben der Verwaltung ignorieren. Ein frühzeitiges und offenes Gespräch über eine mögliche Ratenzahlung ist meist deutlich sinnvoller, als die Forderung immer weiter anwachsen zu lassen.
Natürlich können Abrechnungen, Kostenverteilungen oder Beschlüsse fehlerhaft sein. Auch dann sollte man die Zahlung jedoch nicht unüberlegt einstellen, sondern die Unterlagen prüfen lassen und fristgerecht gegen den betreffenden Beschluss vorgehen.
Eine FAQ-Antwort kann die möglichen Konsequenzen beschreiben – bei bestehenden Hausgeldrückständen oder Zweifeln an der Abrechnung sollte die konkrete Beschluss- und Forderungslage fachkundig geprüft werden.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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