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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Was kann ich gegen mutmaßlich von Mietern verursachten Vandalismus im WEG-Gebäude tun?

Kurzantwort

Vandalismusschäden sollten sofort dokumentiert und der Hausverwaltung beziehungsweise der WEG gemeldet werden. Gegen einen bestimmten Mieter können Ansprüche oder mietrechtliche Maßnahmen jedoch erst ergriffen werden, wenn seine Verantwortlichkeit ausreichend belegt ist. Wenn Sie das weitere Vorgehen innerhalb Ihrer WEG sinnvoll abstimmen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

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Ausführliche Antwort

Schäden sofort dokumentieren

Fotografieren Sie jeden Schaden möglichst vor der Beseitigung und halten Sie Ort, Datum, vermuteten Zeitraum, mögliche Zeugen und bereits früher aufgetretene Vorfälle schriftlich fest.

Hausverwaltung und WEG informieren

Da Treppenhaus, Aufzug, Hauseingang und andere allgemein zugängliche Gebäudebereiche regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum gehören, sollten die Hausverwaltung und gegebenenfalls der Verwaltungsbeirat unverzüglich informiert werden.

Die WEG kann über die Reparatur, eine verbesserte Beleuchtung, eine Anpassung der Schließanlage oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beschließen.

Verdacht ist noch kein Beweis

Die bloße Annahme, dass bestimmte Mieter verantwortlich sind, reicht grundsätzlich nicht aus, um ihnen Reparaturkosten aufzuerlegen, sie abzumahnen oder ihr Mietverhältnis zu kündigen.

Hilfreich können Zeugenaussagen, wiederkehrende Tatzeiten, vorhandene rechtmäßig gewonnene Aufnahmen oder andere konkrete Beweismittel sein.

Strafanzeige und Schadensersatz

Bei vorsätzlichen Beschädigungen kann die WEG beziehungsweise die Hausverwaltung Strafanzeige gegen bekannte oder unbekannte Täter erstatten und vorhandene Beweise übergeben.

Wird ein Verursacher festgestellt, kommen insbesondere Schadensersatzansprüche der WEG und bei einem verantwortlichen Mieter zusätzlich mietrechtliche Maßnahmen seines Vermieters in Betracht.

Abmahnung und Kündigung

Vor einer Kündigung ist bei einer mietvertraglichen Pflichtverletzung grundsätzlich eine Abmahnung oder eine angemessene Frist zur Abhilfe erforderlich, wobei bei besonders schweren Fällen Ausnahmen möglich sind.

Ob Vandalismus eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt von der Schwere des Vorfalls, der Beweislage, einem möglichen Verschulden und den Umständen des Einzelfalls ab.

Keine eigenmächtige Videoüberwachung

Ein einzelner Eigentümer darf Gemeinschaftsflächen nicht eigenmächtig mit einer Kamera überwachen, denn hierfür sind regelmäßig eine Entscheidung der WEG und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich.

Diese Angaben dienen nur der allgemeinen Information; für eine rechtssichere Beurteilung Ihres Einzelfalls sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.

Rechtliche Grundlagen

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht vorschnell beschuldigen

Vandalismus im eigenen Gebäude ist ausgesprochen ärgerlich, und schnell entsteht innerhalb der Eigentümergemeinschaft eine Vermutung, welcher Mieter dafür verantwortlich sein könnte.

Nach unserer Erfahrung verschärfen pauschale Anschuldigungen die Situation jedoch häufig, ohne der WEG bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wirklich zu helfen.

Gemeinsam und nachvollziehbar vorgehen

Wesentlich wirkungsvoller ist eine zentrale Dokumentation, in der sämtliche Vorfälle mit Fotos, Zeitangaben, Reparaturkosten und möglichen Zeugen gesammelt werden.

Die Hausverwaltung sollte außerdem prüfen, ob bestimmte Muster erkennbar sind und welche kurzfristigen Schutzmaßnahmen ohne unverhältnismäßige Eingriffe umgesetzt werden können.

Ist ein bestimmter Mieter anhand belastbarer Tatsachen verdächtig, sollte dessen Vermieter informiert werden, damit er den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls eine rechtssichere Abmahnung aussprechen kann.

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses reicht es nicht, dass innerhalb des Hauses alle überzeugt sind, den Täter zu kennen.

Gerade deshalb lohnt es sich, von Beginn an sachlich, einheitlich und beweisorientiert vorzugehen.

Eine FAQ-Antwort kann das grundsätzliche Vorgehen erläutern – welche Maßnahmen im konkreten Gebäude zulässig und erfolgversprechend sind, sollte anhand der vorhandenen Beweise und der Beschlusslage der WEG beurteilt werden.

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