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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Kann ich mich bei einer WEG-Eigentümerversammlung vertreten lassen?

Kurzantwort

Ja, Sie können sich bei einer WEG-Eigentümerversammlung grundsätzlich vertreten lassen; die Vollmacht muss mindestens in Textform erteilt werden. Prüfen Sie jedoch die Gemeinschaftsordnung, denn dort kann geregelt sein, welche Personen als Vertreter zugelassen sind. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Eine Vertretung ist grundsätzlich möglich

Sie können beispielsweise einen anderen Eigentümer, den Verwalter oder – soweit die Gemeinschaftsordnung dies zulässt – auch eine andere Person mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Die Vollmacht braucht Textform

Nach § 25 WEG muss die Vollmacht mindestens in Textform erteilt werden.

Die Gemeinschaftsordnung kann Grenzen setzen

In manchen WEGs ist die Vertretung beispielsweise auf Ehepartner, andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter beschränkt.

Auch Abstimmungsanweisungen sind möglich

Sie können Ihrem Vertreter für einzelne Tagesordnungspunkte konkrete Vorgaben machen, wie er abstimmen soll.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht einfach irgendeine Vollmacht erteilen

Wenn Sie nicht selbst teilnehmen, schauen Sie sich vorher zumindest die Tagesordnung an und geben Sie bei finanziell wichtigen Themen wie Sonderumlagen oder größeren Sanierungen klare Abstimmungsanweisungen. Eine Vertretung spart Ihnen zwar Zeit, Sie sollten damit aber nicht gleichzeitig die Kontrolle über wichtige Entscheidungen rund um Ihre Immobilie abgeben.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.

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vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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