Kurzantwort
Ja, Sie können sich bei einer WEG-Eigentümerversammlung grundsätzlich vertreten lassen; die Vollmacht muss mindestens in Textform erteilt werden. Prüfen Sie jedoch die Gemeinschaftsordnung, denn dort kann geregelt sein, welche Personen als Vertreter zugelassen sind. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Sie können beispielsweise einen anderen Eigentümer, den Verwalter oder – soweit die Gemeinschaftsordnung dies zulässt – auch eine andere Person mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Nach § 25 WEG muss die Vollmacht mindestens in Textform erteilt werden.
In manchen WEGs ist die Vertretung beispielsweise auf Ehepartner, andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter beschränkt.
Sie können Ihrem Vertreter für einzelne Tagesordnungspunkte konkrete Vorgaben machen, wie er abstimmen soll.
Wenn Sie nicht selbst teilnehmen, schauen Sie sich vorher zumindest die Tagesordnung an und geben Sie bei finanziell wichtigen Themen wie Sonderumlagen oder größeren Sanierungen klare Abstimmungsanweisungen. Eine Vertretung spart Ihnen zwar Zeit, Sie sollten damit aber nicht gleichzeitig die Kontrolle über wichtige Entscheidungen rund um Ihre Immobilie abgeben.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!