Kurzantwort
Ja. Sind die Voraussetzungen für eine Selbstvornahme erfüllt, kann der Käufer vom Bauträger grundsätzlich bereits vor der Reparatur einen Vorschuss für die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 637 Abs. 3 BGB erlaubt dem Besteller, für die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung einen Vorschuss vom Unternehmer zu verlangen. Diese werkvertragliche Regelung gilt grundsätzlich auch für die Bauleistung eines Bauträgervertrags.
Grundsätzlich muss dem Bauträger zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und eine angemessene Frist gesetzt worden sein, die erfolglos abgelaufen ist. Eine Frist kann ausnahmsweise entbehrlich sein, etwa wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
Die Höhe des verlangten Vorschusses sollte durch Kostenvoranschläge oder bei größeren Schäden durch eine sachverständige Kostenschätzung nachvollziehbar belegt werden.
§ 637 BGB – Selbstvornahme und Vorschuss§ 650u BGB – Bauträgervertrag
Bei einem größeren Baumangel können schnell erhebliche Beträge zusammenkommen. Deshalb ist der Vorschussanspruch praktisch wichtig, weil der Käufer die Mängelbeseitigung nicht zwingend vollständig aus eigener Liquidität vorfinanzieren muss.
Je größer der verlangte Vorschuss, desto wichtiger ist eine belastbare Dokumentation der voraussichtlichen Reparaturkosten. Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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