Kurzantwort
Ja, bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme grundsätzlich verweigert werden. Wegen lediglich unwesentlicher Mängel darf die Abnahme dagegen nicht verweigert werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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§ 640 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Ob ein Mangel wesentlich ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab, beispielsweise von Umfang, Auswirkungen und erforderlichem Beseitigungsaufwand.
Wird die Wohnung trotz bekannter Mängel abgenommen, sollten diese vollständig im Abnahmeprotokoll aufgeführt und die entsprechenden Mängelrechte ausdrücklich vorbehalten werden.
Bei erheblichen Baumängeln sollte vor einer Abnahmeverweigerung möglichst ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden, damit Zustand und Bedeutung der Mängel belastbar dokumentiert sind.
Einige kleinere Restarbeiten oder optische Mängel sind bei Neubauten nicht ungewöhnlich und verhindern die Abnahme normalerweise nicht. Bei gravierenden technischen Problemen oder einer deutlich nicht vertragsgerechten Fertigstellung sieht die Situation anders aus.
Bei Zweifeln über die Bedeutung eines Mangels würden wir die Entscheidung zur Abnahme nicht allein nach Bauchgefühl treffen. Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
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