Kurzantwort
Mit der Abnahme treten wichtige rechtliche Folgen ein: Unter anderem beginnt grundsätzlich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Bauwerk. Bereits bekannte Mängel sollten bei der Abnahme ausdrücklich dokumentiert und die entsprechenden Rechte vorbehalten werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Mit der Abnahme bestätigt der Käufer grundsätzlich, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Kennt der Käufer bei der Abnahme einen Mangel, sollte er diesen im Abnahmeprotokoll dokumentieren und sich seine Mängelrechte ausdrücklich vorbehalten. Andernfalls können bestimmte Rechte wegen dieses bereits bekannten Mangels verloren gehen.
Bei Mängelansprüchen an einem Bauwerk beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme.
§ 640 BGB – Abnahme§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche
Aus unserer Sicht gehört die Abnahme zu den wichtigsten Terminen beim Kauf einer Neubauwohnung. Käufer sollten deshalb ausreichend Zeit einplanen, festgestellte Mängel schriftlich aufnehmen und bei Bedarf einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.
Was bei der Abnahme dokumentiert wird, kann später für die Durchsetzung von Ansprüchen entscheidend sein. Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
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Daher unsere Empfehlung:
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