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Wie berechne ich, welcher Anteil meines Hausgeldes in die Erhaltungsrücklage fließt?

Kurzantwort

Der Rücklagenanteil zeigt, welcher Prozentsatz des monatlichen Hausgeldes für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen der WEG angespart wird. Die einfache Formel lautet: monatliche Zuführung zur Erhaltungsrücklage ÷ gesamtes monatliches Hausgeld × 100. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Die Rechnung ist sehr einfach

Beträgt das gesamte Hausgeld 300 Euro monatlich und davon fließen 60 Euro in die Erhaltungsrücklage, ergibt sich 60 € ÷ 300 € × 100 = 20 %.

Das bedeutet konkret

Von jeweils 100 Euro Hausgeld werden in diesem Beispiel rechnerisch 20 Euro für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen zurückgelegt.

Die Erhaltungsrücklage gehört zum Hausgeld

Der Wirtschaftsplan weist die Beiträge der einzelnen Eigentümer zu den laufenden Kosten und zur Rücklagenbildung aus; über die entsprechenden Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer.

Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung

§ 19 WEG nennt die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage ausdrücklich als Bestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung.

Der Rücklagenanteil ist nicht auf den Mieter umlagefähig

Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gehört zwar zum Hausgeld, verbleibt bei einer vermieteten Wohnung aber grundsätzlich auf Eigentümerseite.

Auch der Jahresbetrag ist interessant

60 Euro monatliche Rücklagenzuführung entsprechen 720 Euro pro Jahr.

Ein hoher Prozentsatz ist nicht automatisch schlecht

Eine höhere Rücklagenzuführung erhöht zwar die monatliche Eigentümerbelastung, kann aber gleichzeitig die finanzielle Vorsorge der WEG für spätere Reparaturen und Sanierungen verbessern.

Ein niedriger Prozentsatz ist nicht automatisch gut

Eine sehr geringe Rücklagenbildung kann attraktiv aussehen, sollte aber gemeinsam mit Gebäudealter, Zustand, vorhandenem Rücklagenbestand und geplanten Maßnahmen beurteilt werden.

Die Kennzahl ist ein einfacher Praxiswert

Der prozentuale Rücklagenanteil am Hausgeld ist keine gesetzlich standardisierte Kennzahl, sondern eine leicht verständliche Vergleichsrechnung für Eigentumswohnungen.

Aus unserer Beraterpraxis

Diese Zahl lesen wir gern aus dem Wirtschaftsplan heraus

Wenn im Exposé lediglich „Hausgeld 300 Euro“ steht, reicht uns das nicht. Wir möchten wissen, wie sich diese 300 Euro zusammensetzen.

Ein einfaches Beispiel

Gesamtes Hausgeld: 300 Euro

Davon Erhaltungsrücklage: 60 Euro

Rücklagenanteil: 20 %

Jährliche Rücklagenzuführung: 720 Euro

Zwei Wohnungen können sich stark unterscheiden

Bei jeweils 300 Euro Hausgeld können bei Wohnung A beispielsweise 30 Euro und bei Wohnung B 90 Euro in die Rücklage fließen. Die Rücklagenanteile betragen dann 10 % beziehungsweise 30 %.

Die niedrigere Zahl muss nicht besser sein

30 Euro weniger Rücklagenzuführung verbessern zunächst den monatlichen Cashflow. Wenn die Gemeinschaft dafür langfristig zu wenig Geld für Dach, Fassade, Heizung oder andere größere Maßnahmen ansammelt, kann später eine Sonderumlage erforderlich werden.

Umgekehrt würden wir hohe Rücklagen ebenfalls prüfen

Eine hohe Zuführung kann vernünftig sein, beispielsweise wenn größere Maßnahmen absehbar sind. Wir möchten aber nachvollziehen können, warum sie in dieser Höhe angesetzt wurde.

Deshalb schauen wir zusätzlich auf den vorhandenen Rücklagenbestand

Neben der monatlichen Zuführung interessiert uns, wie viel Geld die WEG bereits angesammelt hat. Nach § 28 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der Rücklagen ausweisen.

Für uns zählt das Gesamtbild

Wir würden Hausgeld, Rücklagenanteil, vorhandene Erhaltungsrücklage, Gebäudezustand und geplante Maßnahmen gemeinsam betrachten. Erst daraus lässt sich einschätzen, ob die Rücklagenpolitik einer WEG eher solide oder möglicherweise zu knapp ist.

Der Rücklagenanteil am Hausgeld ist eine ausgesprochen einfache Kennzahl. Gerade bei Kapitalanlagewohnungen hilft sie dabei, das Hausgeld besser zu verstehen und nicht automatisch ein möglichst niedriges Hausgeld als Vorteil anzusehen.

Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – §§ 19 und 28 WEG: Erhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan und Vermögensbericht

Wohnen im Eigentum – Wirtschaftsplan, Hausgeld und Beiträge zur Erhaltungsrücklage

Finanztip – Hausgeld und Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen

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