Kurzantwort
Weil die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage steuerlich noch nicht als tatsächlicher Erhaltungsaufwand für die Immobilie gilt. Erst wenn die WEG das angesparte Geld beispielsweise für eine Reparatur oder Sanierung verwendet, können die entsprechenden Kosten grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt.
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Wenn Sie monatlich einen Teil Ihres Hausgeldes in die Erhaltungsrücklage einzahlen, wird dieses Geld zunächst lediglich für zukünftige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum angespart.
Aus steuerlicher Sicht entsteht der entscheidende Zusammenhang mit der Vermietung erst dann, wenn die WEG das angesparte Geld tatsächlich für entsprechende Erhaltungsmaßnahmen verwendet.
Bezahlt die WEG beispielsweise eine Dachreparatur, Fassadenarbeiten oder andere abzugsfähige Erhaltungsmaßnahmen aus der Rücklage, kann der auf Ihre Wohnung entfallende Anteil grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat 2025 entschieden, dass sich an diesem Grundsatz auch durch die Reform des Wohnungseigentumsrechts und die Rechtsfähigkeit der WEG nichts geändert hat.
Manchmal ärgert man sich als Eigentümer darüber: Das Geld ist vom eigenen Konto verschwunden, aber das Finanzamt lässt den Steuerabzug trotzdem noch nicht zu. Steuerlich ist das Geld aber nicht verloren – der Zeitpunkt der Berücksichtigung verschiebt sich lediglich auf den Moment, in dem die WEG die Rücklage tatsächlich für entsprechende Maßnahmen ausgibt.
Lassen Sie sich deshalb von diesem steuerlichen Nachteil nicht dazu verleiten, eine möglichst kleine Erhaltungsrücklage grundsätzlich für besser zu halten. Eine vernünftig gefüllte Rücklage kann verhindern, dass Sie bei einer größeren Reparatur plötzlich eine hohe Sonderumlage aus Ihrem privaten Vermögen bezahlen müssen.
Wichtig ist außerdem, wofür die WEG das Geld tatsächlich verwendet, denn erst daraus ergibt sich, wie die Ausgabe steuerlich behandelt werden kann.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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