Kurzantwort
Teilweise: Notarkosten für den eigentlichen Kauf einer vermieteten Immobilie gehören grundsätzlich zu den Anschaffungskosten und sind nicht sofort vollständig steuerlich absetzbar. Notarkosten, die dagegen unmittelbar mit der Finanzierung zusammenhängen, beispielsweise für eine Grundschuld, können grundsätzlich sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Entscheidend ist, ob die Notarkosten für den Erwerb der Immobilie oder für deren Finanzierung entstanden sind.
Notarkosten für den Kaufvertrag gehören grundsätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten und fließen damit in die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilie ein.
Notarkosten für die Darlehenssicherung, beispielsweise für die Bestellung einer Grundschuld, können bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
Auch bei Grundbuchkosten hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob sie durch den Kauf oder durch die Finanzierung der Immobilie entstanden sind.
Nach einem Immobilienkauf kommen häufig mehrere Rechnungen vom Notar, und steuerlich können diese unterschiedlich behandelt werden – deshalb lohnt es sich, die Rechnungen und einzelnen Positionen sauber aufzubewahren.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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