Kurzantwort
Ja, Fahrtkosten zu Besichtigungen einer geplanten Kapitalanlage können steuerlich berücksichtigt werden. Kaufen Sie die besichtigte Immobilie anschließend, gehören die entsprechenden Fahrtkosten grundsätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten und wirken beim Gebäude über die Abschreibung. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Fahrtkosten, die unmittelbar mit dem späteren Erwerb zusammenhängen, gehören grundsätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten und sind deshalb nicht sofort vollständig absetzbar.
Besichtigungskosten für nicht erworbene Objekte können unter bestimmten Voraussetzungen als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn eine konkrete Absicht zum Erwerb und zur Vermietung bestand.
Datum, besichtigtes Objekt, Anlass und gefahrene Kilometer sollten möglichst nachvollziehbar festgehalten werden.
Das Finanzamt glaubt Ihnen natürlich zunächst grundsätzlich, dass Sie die angegebenen Besichtigungsfahrten tatsächlich durchgeführt haben. Falls bei einem Prüfer doch einmal Zweifel aufkommen sollten, wären Tankquittungen, Fotos mit dem Handy (Ort und Datum werden dokumentiert) und ein vorbereiteter Dreizeiler, unterschrieben vom Mieter, Hausmeister oder der Hausverwaltung, sehr starke Beweismittel.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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