Kurzantwort
Teilweise: Grundbuchkosten, die unmittelbar mit dem Erwerb einer vermieteten Immobilie zusammenhängen, gehören grundsätzlich zu den Anschaffungskosten. Kosten für die Eintragung einer Grundschuld zur Finanzierung können dagegen grundsätzlich sofort als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
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Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, warum die jeweilige Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.
Grundbuchgebühren, die mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen, zählen grundsätzlich zu den Anschaffungsnebenkosten.
Grundbuchkosten für die Darlehenssicherung können bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
Auch Notarkosten für die Darlehenssicherung können grundsätzlich sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beim Immobilienkauf bekommen Sie in der Regel getrennte Rechnungen: eine Rechnung vom Notar für seine Tätigkeit und zusätzlich eine Rechnung vom Grundbuchamt beziehungsweise Amtsgericht für die Eintragungen im Grundbuch. Wundern Sie sich also nicht, wenn nach der Notarrechnung noch eine weitere Rechnung kommt – das ist völlig normal.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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