Kurzantwort
Ein im Bauträgervertrag verbindlich vereinbarter Fertigstellungstermin ist grundsätzlich einzuhalten. Wird er ohne vom Vertrag gedeckte oder rechtlich ausreichende Gründe überschritten, können dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche wegen Bauverzugs entstehen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Bei Verbraucherverträgen muss der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder – wenn dieser noch nicht bestimmt werden kann – zur Dauer der Bauausführung enthalten.
Für Käufer ist ein konkretes Datum meist besser als weit gefasste Formulierungen, nach denen sich die Fertigstellung bei zahlreichen Umständen beliebig verschieben kann. Deshalb sollten Regelungen zu Bauzeitverlängerungen bereits vor der Beurkundung aufmerksam geprüft werden.
Gerät der Bauträger rechtlich in Verzug und hat er die Verzögerung zu vertreten, können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise zusätzliche Finanzierungskosten oder entgangene Mieteinnahmen als Schaden geltend gemacht werden. Entscheidend sind jedoch immer Vertrag, Ursache und Dauer der Verzögerung.
[§ 650k BGB – Inhalt des Vertrags][Art. 249 § 2 EGBGB – Inhalt der Baubeschreibung]
Für Kapitalanleger ist der Fertigstellungstermin besonders wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt häufig mit Vermietung und Mieteinnahmen gerechnet wird. Je unbestimmter die Fertigstellungsregelung formuliert ist, desto größer wird das wirtschaftliche Planungsrisiko.
Wir würden deshalb nicht nur auf den beworbenen Übergabetermin im Exposé achten, sondern darauf, was tatsächlich im notariellen Vertrag steht. Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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