Kurzantwort
Verliert der ehemalige Mieter seinen Arbeitsplatz, endet damit grundsätzlich auch die laufende Pfändungsmöglichkeit gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber. Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen wie Arbeitseinkommen pfändbar sein, während Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich unpfändbar sind. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Endet das Arbeitsverhältnis, kann der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Forderungen erfassen, die gegen ihn selbst bestehen, beispielsweise noch ausstehende Vergütung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Laufende Sozialleistungen können nach § 54 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, sodass auch beim Arbeitslosengeld I die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten sind.
Soll eine Forderung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gepfändet werden, muss sich die Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich gegen diesen neuen Drittschuldner richten.
Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können grundsätzlich nicht gepfändet werden.
Findet der ehemalige Mieter später einen neuen Arbeitgeber, kann dessen Lohn grundsätzlich erneut gepfändet werden, wobei die alte Pfändung gegenüber einem anderen Arbeitgeber normalerweise nicht automatisch mitwandert.
Wenn ein ehemaliger Mieter arbeitslos wird, kann aus einer bisher regelmäßig laufenden Lohnpfändung sehr schnell eine deutlich schwierigere Situation werden. Gerade bei niedrigen Sozialleistungen kann trotz bestehendem Titel vorübergehend wenig oder gar nichts zu holen sein. Das wäre für uns aber kein Grund, einen langfristig vollstreckbaren Titel vorschnell abzuschreiben, denn mit einem späteren neuen Arbeitsplatz können sich die Voraussetzungen wieder erheblich verbessern.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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