Kurzantwort
Ja, Sie können grundsätzlich in derselben Klage sowohl die Räumung der Wohnung als auch die Zahlung rückständiger Miete verlangen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Das kann sinnvoll sein, weil beide Ansprüche aus demselben Mietverhältnis in einem Verfahren behandelt werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 260 ZPO dürfen mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Für Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts grundsätzlich das Amtsgericht zuständig; örtlich ist regelmäßig das Gericht am Ort der Wohnung zuständig.
Sie können beispielsweise rückständige Miete von 5.000 Euro verlangen und gleichzeitig die Räumung der Wohnung beantragen, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet wurde.
Allein ein bestehender Mietrückstand führt noch nicht automatisch zur Räumung, sondern es müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Kündigung und einen daraus folgenden Herausgabeanspruch erfüllt sein.
Bei ausreichend hohen Zahlungsrückständen kann insbesondere eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 543 und 569 BGB in Betracht kommen.
§ 283a ZPO enthält sogar besondere Regeln für den Fall, dass Räumungsklage und Zahlungsklage aus demselben Mietverhältnis miteinander verbunden werden.
Begleicht der Mieter während des Prozesses Rückstände, kann sich dadurch der Zahlungsantrag teilweise oder vollständig erledigen und bei bestimmten Kündigungen auch die rechtliche Situation des Räumungsanspruchs verändern.
Gewinnen Sie vollständig, trägt grundsätzlich der unterlegene Mieter die notwendigen Prozesskosten; bei einem Teilerfolg können die Kosten dagegen zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
Wenn ein Mieter beispielsweise mehrere Monatsmieten schuldet, eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde und er trotzdem in der Wohnung bleibt, würden wir nicht automatisch zwei völlig voneinander getrennte Probleme daraus machen. Dann kann es sinnvoll sein, sowohl die offenen Mietforderungen als auch die Räumung in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Vorher würden wir allerdings sehr genau prüfen, ob Kündigung, Rückstandshöhe, Zahlungseingänge und sämtliche Fristen sauber dokumentiert sind. Gerade bei einer Räumungsklage können kleine Fehler bei Kündigung oder Berechnung der Rückstände erhebliche Folgen haben. Außerdem würden wir laufende Zahlungen und neue Rückstände während des Prozesses weiterhin genau erfassen. Ziel sollte aus unserer Sicht nicht nur sein, irgendwann die Wohnung zurückzubekommen, sondern gleichzeitig möglichst sauber festzuhalten, welches Geld der Mieter noch schuldet.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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