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Sollte ich bei Mietrückständen zuerst einen Mahnbescheid beantragen oder direkt klagen?

Kurzantwort

Ein Mahnbescheid kann sinnvoll sein, wenn Sie eine klar bezifferte Geldforderung haben und damit rechnen, dass der Mieter diese wahrscheinlich nicht bestreiten wird; ist dagegen bereits absehbar, dass der Mieter widerspricht, kann eine direkte Klage zweckmäßiger sein. Geht es zusätzlich beispielsweise um eine Räumung der Wohnung, reicht ein Mahnverfahren ohnehin nicht aus, weil dieses grundsätzlich nur auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Mahnverfahren für eindeutige Geldforderungen

Nach § 688 ZPO kann ein gerichtlicher Mahnbescheid für einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro beantragt werden.

Das Gericht prüft die Forderung zunächst nicht inhaltlich

Im Mahnverfahren wird zunächst nicht geprüft, ob Ihre Forderung tatsächlich berechtigt ist; der Mieter kann deshalb Widerspruch einlegen.

Ohne Widerspruch kann es schnell zum Titel gehen

Erhebt der Mieter nicht rechtzeitig Widerspruch, können Sie anschließend einen Vollstreckungsbescheid beantragen und damit einen vollstreckbaren Titel erhalten.

Bei Widerspruch geht es in den normalen Prozess

Widerspricht der Mieter und wird das streitige Verfahren beantragt, wird die Sache an das zuständige Prozessgericht abgegeben und Sie müssen Ihre Forderung wie bei einer Klage näher begründen.

Bei erwartbarem Streit kann die Klage direkter sein

Hat der Mieter bereits schriftlich erklärt, dass er die Mietforderung bestreitet, kann ein vorgeschaltetes Mahnverfahren lediglich eine zusätzliche Verfahrensstufe darstellen.

Räumung lässt sich nicht mit einem Mahnbescheid erreichen

Möchten Sie nicht nur rückständige Miete verlangen, sondern zugleich die Herausgabe beziehungsweise Räumung der Wohnung erreichen, benötigen Sie hierfür ein entsprechendes Klageverfahren, weil das Mahnverfahren nur Geldforderungen erfasst.

Die Kostenentscheidung hängt vom Ausgang ab

Gewinnen Sie einen späteren Rechtsstreit, trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die notwendigen Prozesskosten nach § 91 ZPO.

Aus unserer Beraterpraxis

Erst einschätzen, ob überhaupt mit Widerspruch zu rechnen ist

Wenn ein ehemaliger Mieter uns beispielsweise eindeutig 3.000 Euro Miete schuldet, auf mehrere Schreiben nicht reagiert und bislang keinerlei Einwendungen vorgebracht hat, würden wir ein gerichtliches Mahnverfahren durchaus als pragmatischen ersten Schritt ansehen. Hat der Mieter dagegen bereits ausführlich erklärt, warum er angeblich nichts schuldet, würden wir damit rechnen, dass er auch einem Mahnbescheid widerspricht. Dann kann es sinnvoller sein, den Anspruch direkt sauber für eine Klage aufzubereiten, statt eine zusätzliche Schleife zu drehen. Geht es gleichzeitig um eine Kündigung und Räumung, würden wir ohnehin das Gesamtproblem betrachten und nicht isoliert nur einen Mahnbescheid wegen der rückständigen Miete beantragen. Wichtig wäre uns vorher außerdem zu prüfen, ob Forderung, Zahlungszeiträume und Zahlungseingänge wirklich lückenlos dokumentiert sind. Ein Mahnbescheid ist aus unserer Sicht besonders stark bei einer klaren, bezifferten und voraussichtlich unbestrittenen Geldforderung – nicht als Ersatz für einen ohnehin absehbaren Rechtsstreit.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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