Kurzantwort
Mietrückstände verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, wobei die Frist regelmäßig erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die jeweilige Mietforderung entstanden ist. Dadurch kann eine zu Jahresbeginn nicht gezahlte Miete tatsächlich fast vier Jahre lang durchsetzbar sein. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Für offene Mietforderungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner kennt oder kennen müsste.
§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Wird beispielsweise die Miete für Februar 2026 nicht bezahlt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029, sofern die Verjährung nicht gehemmt wird oder neu beginnt.
Bei Mietrückständen aus verschiedenen Jahren können deshalb unterschiedliche Verjährungszeitpunkte entstehen; der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei mehreren Mietrückständen ausdrücklich, dass ältere Jahresrückstände früher verjähren.
Bevor die Frist abläuft, kann die Verjährung beispielsweise durch eine Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden; eine bloße außergerichtliche Mahnung reicht hierfür nicht.
§ 204 BGB – Hemmung durch Rechtsverfolgung
Ist eine Mietforderung bereits rechtskräftig festgestellt, beispielsweise durch einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, gelten grundsätzlich erheblich längere Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren.
Wenn ein Mieter mehrere Monatsmieten schuldet, würden wir für jede offene Forderung festhalten, aus welchem Monat und Jahr sie stammt. Gerade über einen Jahreswechsel können sonst unterschiedliche Verjährungszeitpunkte schnell unübersichtlich werden.
Das ist aus unserer Sicht ein wichtiger Punkt: Eine im Januar nicht gezahlte Miete verjährt grundsätzlich nicht schon drei Jahre später im Januar, sondern regelmäßig erst zum Ende des dritten folgenden Kalenderjahres.
Wir würden trotzdem nicht bis kurz vor Ablauf der Verjährung warten. Bei relevanten Mietrückständen sollte früh entschieden werden, ob außergerichtlich weiterverhandelt oder beispielsweise ein gerichtlicher Mahnbescheid beziehungsweise eine Klage eingesetzt wird.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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