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Welche Maßnahmen hemmen die Verjährung meiner Forderung gegen Mieter und Mietbürgen?

Kurzantwort

Eine bloße Mahnung oder Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Wirksame Maßnahmen können insbesondere ein gerichtlicher Mahnbescheid, eine Klage oder ernsthafte Verhandlungen über die Forderung sein; bei Mieter und Bürge müssen die jeweiligen Ansprüche und Fristen getrennt betrachtet werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Eine normale Mahnung reicht nicht

Auch eine schriftliche oder mehrfach wiederholte Zahlungsaufforderung stoppt die laufende Verjährung grundsätzlich nicht.

Gerichtliche Schritte können die Verjährung hemmen

Nach § 204 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt.

§ 204 BGB – Hemmung durch Rechtsverfolgung

Auch ernsthafte Verhandlungen können helfen

Verhandeln Gläubiger und Schuldner tatsächlich über den Anspruch oder seine Höhe, ist die Verjährung während dieser Verhandlungen grundsätzlich nach § 203 BGB gehemmt.

§ 203 BGB – Hemmung bei Verhandlungen

Anerkenntnisse können sogar einen Neubeginn auslösen

Erkennt der Schuldner die Forderung beispielsweise durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung an, kann die Verjährung nach § 212 BGB neu beginnen.

§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung

Mieter und Bürge getrennt überwachen

Besonders wichtig ist, dass eine Klage gegen den Mietbürgen die Verjährung der abgesicherten Hauptforderung gegen den Mieter grundsätzlich nicht automatisch hemmt.

Deshalb sollten bei größeren Forderungen verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber Mieter und Bürge jeweils gesondert geprüft werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Eine Mahnung ist kein Schutz vor Verjährung

Wir würden uns niemals darauf verlassen, dass mehrere Einschreiben oder Zahlungsaufforderungen eine Forderung vor der Verjährung schützen. Die Mahnung kann für Dokumentation und Verzug wichtig sein, hat aber eine andere Funktion als eine echte verjährungshemmende Maßnahme.

Mieter und Bürge separat in die Fristenkontrolle aufnehmen

Besteht zusätzlich eine Mietbürgschaft, würden wir zwei getrennte Fristen beziehungsweise Anspruchspositionen überwachen. Gerade bei größeren Mietrückständen oder Schadensersatzforderungen sollte rechtzeitig entschieden werden, ob ein gerichtlicher Mahnbescheid, eine Klage oder eine andere geeignete Maßnahme erforderlich ist.

Nicht erst am 30. Dezember reagieren

Je größer die Forderung, desto früher würden wir die Verjährungsfrage prüfen. Fristen gehören aus unserer Sicht zu den Fällen, bei denen ein ansonsten guter Anspruch nicht durch vermeidbares Abwarten gefährdet werden sollte.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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