Kurzantwort
Soll die Haftung eines bereits vorhandenen Mietbürgen durch eine spätere Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter erweitert werden, ist diese Erweiterung grundsätzlich nicht automatisch vom bisherigen Bürgschaftsversprechen umfasst. Soll der Bürge auch für die zusätzlichen Verpflichtungen einstehen, muss er der Erweiterung grundsätzlich selbst zustimmen; bei einer privaten Bürgschaft ist dabei regelmäßig auch die gesetzliche Schriftform zu beachten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 767 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Rechtsgeschäft, das der Mieter nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, die Verpflichtung des Bürgen grundsätzlich nicht erweitert.
§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld
Vereinbaren Vermieter und Mieter beispielsweise später zusätzliche finanzielle Verpflichtungen, kann diese Erweiterung daher nicht ohne Weiteres zulasten des bisherigen Bürgen wirken.
Eine Erweiterung der Bürgschaftshaftung kann jedoch durch eine entsprechende Änderung des Bürgschaftsvertrags vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass eine solche Haftungserweiterung möglich ist, dabei aber grundsätzlich die Formanforderungen des Bürgschaftsrechts zu beachten sind.
Bei einer privaten Bürgschaft muss die Bürgschaftserklärung grundsätzlich schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Eine erneute Zustimmung ist allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn bereits die ursprüngliche Bürgschaft wirksam und hinreichend bestimmt auch zukünftige oder bedingte Verpflichtungen umfasst, denn § 765 Abs. 2 BGB lässt solche Bürgschaften grundsätzlich zu.
Deshalb muss im Einzelfall zunächst geprüft werden, was die ursprüngliche Bürgschaft tatsächlich umfasst, bevor eine zusätzliche Erklärung des Bürgen verlangt oder seine Haftung vorausgesetzt wird.
Wenn ein Mietvertrag später wesentlich geändert wird und dadurch das wirtschaftliche Risiko des Bürgen steigt, würden wir gleichzeitig die vorhandene Bürgschaftsurkunde prüfen.
Hat ein Vater beispielsweise ursprünglich für die Verpflichtungen seines Kindes aus einem bestimmten Mietvertrag gebürgt, würden wir nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass er Jahre später auch für völlig neu vereinbarte zusätzliche Verpflichtungen haftet.
Soll die zusätzliche Verpflichtung ausdrücklich mit abgesichert werden, würden wir eine klare schriftliche Zustimmung beziehungsweise Ergänzung der Bürgschaft einholen. Das ist wesentlich sauberer, als erst im Schadenfall darüber zu streiten, ob die ursprüngliche Bürgschaft weit genug formuliert war.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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