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Welche Angaben müssen in einer privaten Mietbürgschaft enthalten sein?

Kurzantwort

Eine private Mietbürgschaft muss eindeutig erkennen lassen, wer für wen gegenüber welchem Vermieter und für welche Verpflichtungen einsteht. Je klarer Umfang, Mietverhältnis und gegebenenfalls eine Haftungshöchstgrenze beschrieben sind, desto geringer ist das spätere Streitpotenzial. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Die abgesicherte Verpflichtung muss bestimmbar sein

Aus der Bürgschaftserklärung muss der erkennbare Wille hervorgehen, für eine fremde Schuld einzustehen; Gläubiger, Hauptschuldner und die verbürgte Forderung müssen bezeichnet oder zumindest eindeutig bestimmbar sein.

§§ 765–778 BGB – Bürgschaft bei „Gesetze im Internet“

Mieter, Vermieter und Mietverhältnis eindeutig benennen

Bei einer Mietbürgschaft sollten deshalb insbesondere Bürge, Mieter und Vermieter sowie das betreffende Mietverhältnis beziehungsweise die Wohnung eindeutig bezeichnet werden.

Soll die Bürgschaft nur bestimmte Verpflichtungen oder nur einen festgelegten Höchstbetrag absichern, sollte diese Begrenzung ausdrücklich in der Erklärung stehen.

Selbstschuldnerische Bürgschaft ausdrücklich regeln

Soll der Vermieter den Bürgen grundsätzlich in Anspruch nehmen können, ohne zuvor erfolglos gegen den Mieter vollstrecken zu müssen, sollte ausdrücklich eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden; dadurch entfällt grundsätzlich die Einrede der Vorausklage.

§ 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage

Die Schriftform bleibt zwingend

Bei einer privaten Bürgschaft muss die Bürgschaftserklärung grundsätzlich schriftlich erteilt werden; die elektronische Form ist gesetzlich ausgeschlossen.

§ 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung

Aus unserer Beraterpraxis

Keine selbst gebastelte Zwei-Zeilen-Bürgschaft

Eine Formulierung wie „Ich bürge für meinen Sohn“ wäre uns deutlich zu unpräzise. Wir würden eindeutig festhalten, wer der Mieter und Vermieter ist, um welche Wohnung es geht und welche Verpflichtungen die Bürgschaft absichert.

Umfang der Haftung klar festlegen

Besonders wichtig finden wir, dass später niemand darüber rätseln muss, ob nur Mietrückstände oder beispielsweise auch Betriebskostennachzahlungen, Schäden und weitere Ansprüche aus dem Mietverhältnis umfasst sein sollen. Auch eine vereinbarte Haftungshöchstgrenze sollte gut sichtbar und eindeutig formuliert sein.

Selbstschuldnerisch macht praktisch einen großen Unterschied

Wenn wir als Vermieter eine private Bürgschaft akzeptieren, würden wir sehr genau darauf achten, ob sie als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist. Sonst kann der Bürge grundsätzlich zunächst die Einrede der Vorausklage erheben, sodass der Vermieter unter Umständen erst gegen den Mieter vorgehen muss.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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