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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Haftet ein Mietbürge nur für Mietrückstände oder auch für Betriebskosten und Schäden?

Kurzantwort

Das hängt vom Inhalt der Bürgschaftserklärung ab. Eine umfassend formulierte Mietbürgschaft kann neben Mietrückständen grundsätzlich auch weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis wie Betriebskostennachzahlungen oder Schadensersatz erfassen, während Begrenzungen in der Bürgschaft den Haftungsumfang entsprechend einschränken. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Die Bürgschaftserklärung bestimmt den Umfang

Nach § 767 BGB richtet sich die Verpflichtung des Bürgen grundsätzlich nach dem jeweiligen Bestand der abgesicherten Hauptverbindlichkeit.

§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld

Eine umfassende Bürgschaft kann viele Forderungen absichern

Erstreckt sich die Bürgschaft wirksam auf die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis, können grundsätzlich neben rückständiger Miete auch Schadensersatzansprüche, Nutzungsentschädigungen und bestimmte Kosten der Rechtsverfolgung umfasst sein.

Auch Betriebskostennachforderungen können von einer entsprechend weit gefassten Bürgschaft erfasst sein; bei zeitlich befristeten Bürgschaften kommt es allerdings zusätzlich darauf an, wann die betreffende Forderung entsteht beziehungsweise fällig wird.

Spätere Änderungen sind nicht automatisch umfasst

Eine nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Mieter und Vermieter neu vereinbarte Erweiterung der Verpflichtungen erhöht die Haftung des Bürgen grundsätzlich nicht automatisch.

Bei späteren Mieterhöhungen kommt es deshalb unter anderem darauf an, auf welcher Grundlage sie erfolgen und welchen Umfang die ursprüngliche Bürgschaft hat.

Höchstbeträge begrenzen die Haftung

Ist die Bürgschaft beispielsweise ausdrücklich auf 3.000 Euro begrenzt, kann der Vermieter grundsätzlich nicht allein wegen höherer Gesamtschäden einen darüber hinausgehenden Betrag vom Bürgen verlangen.

Bei Wohnraummietverhältnissen ist außerdem grundsätzlich die gesetzliche Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsnettokaltmieten zu berücksichtigen, wobei für bestimmte freiwillige zusätzliche Bürgschaften Ausnahmen bestehen können.

Aus unserer Beraterpraxis

„Bürgt für die Miete“ wäre uns zu ungenau

Wenn wir eine private Bürgschaft akzeptieren, möchten wir möglichst eindeutig erkennen können, welche Forderungen tatsächlich abgesichert sind. Gerade Betriebskostennachzahlungen, Wohnungsschäden und Kosten nach dem Auszug können wirtschaftlich erheblich werden.

Nicht erst im Schadenfall die Urkunde lesen

Wir würden deshalb bereits vor Abschluss prüfen, ob die Bürgschaft nur die laufende Miete oder sämtliche zulässigerweise abgesicherten Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis umfasst. Eine klare Haftungshöchstgrenze schafft dabei sowohl für Vermieter als auch für Bürgen Transparenz.

Spätere Änderungen nicht einfach voraussetzen

Steigt die Miete oder werden Mietvertragsbedingungen später verändert, würden wir nicht automatisch davon ausgehen, dass damit auch die Haftung des Bürgen entsprechend wächst. Gerade bei größeren Forderungen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den Wortlaut der ursprünglichen Bürgschaft.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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