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Haftet ein Mietbürge auch für Betriebskostennachzahlungen, die erst nach dem Auszug des Mieters entstehen?

Kurzantwort

Ja, eine entsprechend weit gefasste Mietbürgschaft kann grundsätzlich auch Betriebskostennachzahlungen erfassen, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet werden. Bei einer zeitlich befristeten Bürgschaft kann jedoch entscheidend sein, ob die Betriebskostenabrechnung und damit die Forderung noch innerhalb des Bürgschaftszeitraums fällig wird. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Der Auszug beendet nicht automatisch alle Forderungen

Auch nach dem Auszug können aus dem früheren Mietverhältnis noch Forderungen entstehen, insbesondere wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung erst später erstellt wird.

Ob der Bürge dafür haftet, richtet sich vor allem nach Inhalt und zeitlichem Umfang seiner Bürgschaft, denn nach § 767 BGB ist der Bestand der abgesicherten Hauptverbindlichkeit maßgeblich.

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Bei befristeten Bürgschaften genau hinschauen

Ist die Bürgschaft nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gültig, kann eine erst danach fällig werdende Betriebskostennachforderung aus der Haftung herausfallen; bei befristeten Mietbürgschaften kommt es gerade bei Betriebskosten darauf an, ob die Abrechnung noch innerhalb der Bürgschaftsfrist erteilt wird.

Bei einer umfassenden, nicht entsprechend befristeten Bürgschaft können Nachforderungen aus dem abgesicherten Mietverhältnis dagegen grundsätzlich auch nach dem Auszug noch erfasst sein.

Auch die Abrechnungsfrist des Vermieters zählt

Bei Wohnraum muss die Betriebskostenabrechnung grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein; danach sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die verspätete Abrechnung zu vertreten hat.

Seriöse Vertiefung: § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten. § 556 BGB bei Gesetze im Internet

Deshalb sollten vor einer Inanspruchnahme des Bürgen sowohl die Betriebskostenabrechnung als auch der genaue Wortlaut und eine mögliche Befristung der Bürgschaft geprüft werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Beim Auszug die Bürgschaft nicht vorschnell abhaken

Der Mieter gibt die Wohnung zurück, aber wirtschaftlich ist das Mietverhältnis häufig noch nicht vollständig abgewickelt. Gerade die letzte Betriebskostenabrechnung kann erst Monate später folgen.

Die Laufzeit der Bürgschaft ist entscheidend

Wir würden deshalb bei einer Bürgschaft immer prüfen, ob sie auch solche nachlaufenden Forderungen erfasst oder zu einem festen Zeitpunkt endet. Eine vermeintlich umfassende Sicherheit kann sonst ausgerechnet bei der letzten Betriebskostenabrechnung nicht mehr greifen.

Bürgschaftsurkunde bis zur vollständigen Abwicklung aufbewahren

Solange noch mögliche Forderungen aus dem Mietverhältnis offen sind, würden wir die Bürgschaftsunterlagen nicht vorschnell zurückgeben oder freigeben. Erst wenn Mietrückstände, Betriebskosten, mögliche Schäden und sonstige Ansprüche abschließend geklärt sind, ist das Mietverhältnis wirtschaftlich wirklich beendet.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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