Kurzantwort
Der Tod eines privaten Mietbürgen beendet eine bestehende Bürgschaft grundsätzlich nicht automatisch. Die Bürgschaftsverpflichtung geht grundsätzlich auf den oder die Erben des Bürgen über, wobei deren erbrechtliche Haftungsmöglichkeiten und der genaue Inhalt der Bürgschaft zu berücksichtigen sind. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit dem Tod einer Person deren vermögensrechtliche Rechte und Pflichten grundsätzlich auf die Erben über; dazu kann auch eine bestehende Bürgschaftsverpflichtung gehören.
Seriöse Vertiefung: ·
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Bürgschaft grundsätzlich über den Tod des Bürgen hinaus fortbestehen und auf dessen Erben übergehen kann.
Gibt es mehrere Erben, haften diese für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, wobei die besonderen Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung zu beachten sind.
Ob die Haftung auch zukünftige Mietforderungen umfasst, wie lange die Bürgschaft gilt und ob besondere Kündigungs- oder Befristungsregelungen bestehen, richtet sich weiterhin nach dem konkreten Inhalt der Bürgschaft.
Der Vermieter sollte deshalb nach Kenntnis vom Tod des Bürgen prüfen, wer Erbe geworden ist und ob die bestehende Sicherheit weiterhin ausreichend und praktisch durchsetzbar ist.
Wenn beispielsweise die Eltern eines Mieters gebürgt haben und einer der Bürgen verstirbt, würden wir die Bürgschaft nicht einfach aus den Unterlagen streichen. Rechtlich kann die Verpflichtung fortbestehen, praktisch hat sich die Situation aber möglicherweise erheblich verändert.
Wir würden deshalb prüfen, wer Rechtsnachfolger des Bürgen geworden ist und wie die Bürgschaft konkret ausgestaltet wurde. Gerade wenn die Bürgschaft einen wesentlichen Bestandteil der ursprünglichen Bonitätsentscheidung dargestellt hat, interessiert uns auch, ob die Sicherheit wirtschaftlich weiterhin den gewünschten Schutz bietet.
Der Tod des Bürgen berechtigt den Vermieter nicht automatisch dazu, zusätzlich eine völlig neue Sicherheit vom Mieter einzufordern. Zunächst sollte geklärt werden, welche bestehende Sicherheit weiterhin vorhanden ist und welche Rechte sich tatsächlich aus Mietvertrag und Bürgschaft ergeben.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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