Kurzantwort
Wird ein Mietbürge zahlungsunfähig, kann die ursprünglich vereinbarte Mietsicherheit wirtschaftlich erheblich an Wert verlieren. Ob der Mieter eine neue oder ergänzende Sicherheit stellen muss, hängt von der konkreten Sicherungsvereinbarung und den Umständen ab; grundsätzlich kennt § 240 BGB eine Ergänzungspflicht, wenn eine geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend wird. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Wird beispielsweise ein privater Mietbürge insolvent, kann der Vermieter seine gesicherten Ansprüche zwar grundsätzlich weiterhin im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen, wirtschaftlich kann die Bürgschaft aber erheblich an Wert verlieren.
§ 240 BGB bestimmt allgemein, dass eine ohne Verschulden des Sicherungsberechtigten unzureichend gewordene Sicherheit zu ergänzen oder durch eine andere Sicherheit zu ersetzen ist.
Ob und in welchem Umfang daraus bei einer konkret vereinbarten Mietbürgschaft ein Anspruch gegen den Mieter folgt, sollte anhand des Mietvertrags und der Bürgschaftsvereinbarung geprüft werden.
Bei Wohnraum darf eine vereinbarte Mietsicherheit grundsätzlich höchstens drei Monatsnettokaltmieten betragen.
Eine Ersatzsicherheit darf deshalb nicht dazu benutzt werden, den Mieter zusätzlich zur bereits bestehenden Sicherheit über diese Grenze hinaus abzusichern, soweit keine besondere zulässige Ausnahme vorliegt.
Wenn anstelle einer Barkaution eine Bürgschaft akzeptiert wird, würden wir immer berücksichtigen, wer eigentlich bürgt. Eine Bürgschaft eines finanziell stabilen Kreditinstituts ist wirtschaftlich etwas anderes als die Bürgschaft einer Privatperson mit unbekannter Bonität.
Erfahren wir, dass ein privater Bürge zahlungsunfähig geworden ist oder ein Insolvenzverfahren läuft, würden wir nicht erst bis zu einem späteren Mietausfall warten. Wir würden zunächst prüfen lassen, ob und in welcher Höhe die bestehende Sicherheit tatsächlich noch werthaltig ist und ob eine Ergänzungs- oder Ersatzsicherheit verlangt werden kann.
Ziel sollte aus unserer Sicht nicht sein, möglichst viele Sicherheiten anzusammeln, sondern die ursprünglich vereinbarte und rechtlich zulässige Absicherung funktionsfähig zu erhalten.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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