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Was kann ich tun, wenn der Mieter trotz Aufforderung keine neue Mietkautionsbürgschaft stellt?

Kurzantwort

Ist der Mieter weiterhin verpflichtet, eine Mietkautionsbürgschaft zu stellen, kann der Vermieter die fehlende Sicherheit einfordern und den Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Eine fristlose Kündigung allein nach dem speziellen Kautionsrückstandsrecht des § 569 Abs. 2a BGB ist bei einer Bankbürgschaft jedoch nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Die Sicherheit kann eingefordert werden

Besteht nach dem Mietvertrag weiterhin eine wirksame Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, kann der Vermieter den Mieter zur vertragsgemäßen Wiederherstellung der Sicherheit auffordern.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Anspruch grundsätzlich auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Für eine Kündigung gelten besondere Regeln

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 entschieden, dass der besondere fristlose Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB nicht für eine vereinbarte Bankbürgschaft gilt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine beharrliche Verletzung der Pflicht zur Sicherheitsleistung unter keinen Umständen kündigungsrechtliche Bedeutung haben kann, denn § 543 Abs. 1 BGB ermöglicht eine außerordentliche Kündigung bei einem wichtigen Grund nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Beruht der mögliche Kündigungsgrund auf einer mietvertraglichen Pflichtverletzung, verlangt § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich zunächst eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Vor einer Kündigung sollte deshalb insbesondere geprüft werden, ob tatsächlich eine Verpflichtung zur neuen Bürgschaft besteht, warum die alte Sicherheit weggefallen ist und welche Aufforderungen dem Mieter bereits nachweisbar zugegangen sind.

Aus unserer Beraterpraxis

Die fehlende Sicherheit schriftlich einfordern

Wir würden dem Mieter eindeutig mitteilen, welche Sicherheit fehlt, auf welcher vertraglichen Grundlage sie verlangt wird und bis wann sie wiederhergestellt werden soll.

Nicht monatelang ohne Sicherheit weiterlaufen lassen

Gerade wenn bereits andere Probleme mit dem Mieter bestehen, würden wir eine weggefallene Kaution oder Bürgschaft nicht einfach hinnehmen. Die Sicherheit wurde schließlich gerade für mögliche spätere Forderungen vereinbart.

Bei der Kündigung besonders sauber arbeiten

Nach der BGH-Entscheidung von 2025 würden wir keinesfalls einfach die Regeln für eine nicht gezahlte Barkaution auf eine fehlende Bankbürgschaft übertragen. Soll wegen der fortdauernden Pflichtverletzung gekündigt werden, würden wir vor Ausspruch der Kündigung eine konkrete mietrechtliche Prüfung empfehlen.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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