Kurzantwort
Eine bestehende Mietkautionsbürgschaft muss beim Verkauf der Wohnung grundsätzlich nicht allein deshalb neu abgeschlossen werden, weil in der Bürgschaftsurkunde noch der bisherige Vermieter genannt ist. Die Rechte aus der Sicherheit gehen grundsätzlich auf den Erwerber über; praktisch sollte der Bürge beziehungsweise Anbieter trotzdem über den Eigentümerwechsel informiert werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Nach § 566a BGB tritt der Käufer einer vermieteten Wohnung in die Rechte und Pflichten aus der bereits geleisteten Mietsicherheit ein.
Bei einer Sicherungsbürgschaft erwirbt der neue Eigentümer damit grundsätzlich auch die Ansprüche aus der bestehenden Bürgschaft.
Dass in einer vorhandenen Bürgschaftsurkunde noch der frühere Vermieter genannt ist, lässt die Bürgschaft beim Eigentümerwechsel nicht automatisch unwirksam werden.
Eine vollständig neue Kautionsbürgschaft kann der Erwerber deshalb grundsätzlich nicht allein wegen des Eigentümerwechsels vom Mieter verlangen.
Trotz des gesetzlichen Übergangs ist es sinnvoll, Bank, Versicherung oder sonstigen Bürgen über den Eigentümerwechsel zu informieren und gegebenenfalls eine aktualisierte Urkunde oder Bestätigung anzufordern.
Dabei sollten auch die konkreten Bürgschaftsbedingungen geprüft werden, damit im späteren Leistungsfall eindeutig feststeht, welche Unterlagen der neue Vermieter vorlegen muss.
Wir würden uns als Käufer nicht damit zufriedengeben, dass die Bürgschaft rechtlich grundsätzlich weiterbesteht. Im Ernstfall möchten wir nicht erst mit einer Versicherung oder Bank darüber diskutieren, warum in deren Unterlagen noch der Verkäufer als Vermieter steht.
Deshalb würden wir nach dem Eigentumsübergang den Bürgen über den neuen Eigentümer informieren und möglichst eine schriftliche Bestätigung oder aktualisierte Bürgschaftsurkunde verlangen. Das schafft Klarheit, ohne den Mieter unnötig eine völlig neue Sicherheit beschaffen zu lassen.
Zusätzlich sollten Bürgschaftsurkunde, Vertragsbedingungen und sämtliche bisherigen Schreiben vom Verkäufer an den Käufer übergeben werden. Bei einer Kapitalanlageimmobilie gehört für uns eine sauber dokumentierte Mietsicherheit genauso zur Objektübergabe wie Mietvertrag und Zahlungsunterlagen.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!