Kurzantwort
Auch bei einem verpfändeten Kautionssparbuch geht die Verantwortung für die Mietsicherheit grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über. Anders als bei einer Barkaution kann für die Übertragung der Verpfändung auf den Käufer jedoch die Mitwirkung des Mieters erforderlich sein. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Bei einem verpfändeten Kautionssparbuch bleibt das Guthaben Eigentum des Mieters; zugunsten des Vermieters besteht lediglich ein Pfandrecht zur Absicherung seiner Ansprüche.
Nach § 566a BGB tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus der vom Mieter geleisteten Sicherheit ein.
Anders als bei einer Barkaution kann die Übertragung eines zugunsten des bisherigen Vermieters verpfändeten Sparguthabens auf den Erwerber eine Zustimmung beziehungsweise Mitwirkung des Mieters gegenüber der Bank erfordern.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, an dieser Übertragung mitzuwirken.
Gibt der bisherige Vermieter das Pfand wegen verweigerter Mitwirkung frei, kann unter den vom BGH entschiedenen Umständen ein Anspruch des neuen Eigentümers auf erneute Stellung der Sicherheit entstehen.
Deshalb sollten Käufer bereits vor dem Eigentumsübergang klären, in welcher Form die Kaution besteht und welche Schritte für die Übertragung auf sie erforderlich sind.
Bei einer Barkaution genügt es nicht, nur nach dem Betrag zu fragen – und bei einem Kautionssparbuch erst recht nicht. Wir würden uns zeigen lassen, bei welcher Bank das Sparbuch geführt wird und zugunsten welcher Person die Verpfändung aktuell eingetragen ist.
Ist seine Mitwirkung für die Umschreibung erforderlich, sollte das nicht erst Monate nach dem Kauf auffallen. Wir würden den Vorgang möglichst bereits im Zuge des Eigentümerwechsels gemeinsam mit Verkäufer, Mieter und gegebenenfalls Bank sauber organisieren.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der bisherige Vermieter einfach die Verpfändung aufhebt, bevor für den Käufer eine funktionierende Ersatzsicherheit geschaffen wurde. Bei einer vermieteten Kapitalanlageimmobilie sollte deshalb nicht nur feststehen, dass eine Kaution existiert, sondern auch, dass der neue Eigentümer tatsächlich darüber als Sicherheit verfügen kann.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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