Kurzantwort
Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung tritt der Käufer grundsätzlich auch in die Rechte und Pflichten aus der vom Mieter geleisteten Kaution ein. Der Käufer kann vom Mieter daher grundsätzlich keine zweite Kaution verlangen, nur weil der bisherige Eigentümer ihm die vorhandene Kaution noch nicht weitergeleitet hat. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach § 566a BGB tritt der Erwerber einer vermieteten Wohnung in die Rechte und Pflichten ein, die aus der vom Mieter geleisteten Mietsicherheit entstanden sind.
Der neue Eigentümer kann daher bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet sein, selbst wenn der frühere Vermieter ihm das Kautionsgeld tatsächlich nicht weitergegeben hat.
Hat der Mieter die vereinbarte Kaution bereits an den bisherigen Vermieter geleistet, kann der Erwerber grundsätzlich nicht verlangen, dass der Mieter dieselbe Kaution nochmals an ihn zahlt.
Kann der Mieter die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht zurückerlangen, bleibt nach § 566a BGB grundsätzlich auch der bisherige Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet.
Für Käufer und Verkäufer ist deshalb wichtig, Höhe, Anlageform und Übergabe der vorhandenen Mietkaution im Rahmen des Immobilienverkaufs eindeutig zu dokumentieren.
Bei einer vermieteten Wohnung würden wir vor dem Kauf immer klären, ob eine Kaution vereinbart wurde, in welcher Höhe sie tatsächlich geleistet wurde und wo sie derzeit angelegt ist.
Aus Käufersicht wäre es ungünstig, erst nach dem Eigentumsübergang festzustellen, dass beispielsweise 3.000 Euro Kaution vorhanden sein müssten, der Verkäufer sie aber nicht ordnungsgemäß übertragen hat. Der neue Eigentümer kann dem Mieter gegenüber trotzdem Verpflichtungen aus der Kaution haben.
Wir würden deshalb dafür sorgen, dass die Kaution einschließlich gegebenenfalls angefallener Erträge nachvollziehbar in die Kaufabwicklung einbezogen und die Übergabe schriftlich festgehalten wird. Gerade beim Kauf einer bereits vermieteten Kapitalanlageimmobilie gehören solche vermeintlichen Kleinigkeiten aus unserer Sicht zu einer sauberen Bestandsaufnahme.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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