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Was passiert mit einer Mietkautionsbürgschaft, wenn die vermietete Wohnung verkauft wird?

Kurzantwort

Auch eine Mietkautionsbürgschaft geht beim Verkauf der vermieteten Wohnung grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über. Der Käufer tritt in die Rechte aus der bestehenden Sicherheit ein und kann grundsätzlich als neuer Vermieter Ansprüche aus der Bürgschaft geltend machen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

§ 566a BGB gilt auch für Bürgschaften

Beim Verkauf vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber nach § 566a BGB grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus einer vom Mieter geleisteten Mietsicherheit ein.

Das gilt nicht nur für eine Barkaution, sondern auch für eine Mietkautionsbürgschaft; nach dem Eigentumsübergang kann grundsätzlich der Erwerber die Ansprüche aus der Bürgschaft geltend machen.

Eine neue Bürgschaft ist deshalb nicht automatisch erforderlich

Der Mieter muss grundsätzlich nicht allein wegen des Eigentümerwechsels eine zweite Sicherheit stellen, wenn bereits eine wirksame Bürgschaft besteht.

Die Bürgschaftsurkunde sollte geprüft werden

Der Käufer sollte sich die Bürgschaftsurkunde beziehungsweise die Vertragsbedingungen vollständig übergeben lassen und prüfen, wer Bürge ist, welche Höchstsumme gilt und unter welchen Voraussetzungen die Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann.

In der Praxis ist es außerdem sinnvoll, den Bürgen beziehungsweise den Anbieter der Mietkautionsbürgschaft über den Eigentümerwechsel zu informieren und zu klären, ob eine formelle Umschreibung oder eine neue Urkunde vorgesehen ist.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht nur fragen: „Gibt es eine Kaution?“

Beim Kauf einer vermieteten Wohnung würden wir immer genau feststellen, in welcher Form die Sicherheit besteht. Eine Bürgschaft funktioniert schließlich völlig anders als ein auf einem Konto liegender Geldbetrag.

Die Originalunterlagen gehören in die Kaufprüfung

Wir würden uns die Bürgschaftsurkunde bereits vor dem Kauf zeigen lassen und prüfen, ob Höhe und Umfang mit dem Mietvertrag übereinstimmen. Die Aussage des Verkäufers „Der Mieter hat eine Bürgschaft“ wäre uns allein zu wenig.

Nach dem Eigentumswechsel den Bürgen informieren

Praktisch würden wir außerdem frühzeitig klären, welche Unterlagen die Bank oder Versicherung für den Wechsel des Vermieters benötigt. So vermeidet man, erst im Schadenfall festzustellen, dass der Bürge noch mit den Daten des früheren Eigentümers arbeitet.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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