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Kann der Mieter eine Mietkautionsbürgschaft während des laufenden Mietverhältnisses einfach kündigen?

Kurzantwort

Grundsätzlich kann der Mieter eine als Mietsicherheit vereinbarte Bürgschaft nicht einfach ersatzlos beseitigen, solange der Vermieter weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Sicherheit hat. Soll die Bürgschaft durch eine andere Kautionsform ersetzt werden, ist dafür regelmäßig die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Die vereinbarte Sicherheit muss bestehen bleiben

Haben Mieter und Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft als Sicherheit vereinbart, besteht die Verpflichtung zur Stellung dieser Sicherheit grundsätzlich während des Mietverhältnisses fort.

Ein Austausch ist nicht einseitig möglich

Möchte der Mieter beispielsweise von einer Kautionsversicherung auf eine Barkaution wechseln, benötigt er dafür grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters, sofern ein Austausch nicht bereits vertraglich vereinbart wurde.

Bei marktüblichen Mietkautionsbürgschaften wird die Bürgschaft deshalb regelmäßig erst beendet, wenn der Vermieter sie freigibt beziehungsweise die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.

Fehlende Sicherheit kann rechtliche Folgen haben

Fällt eine vereinbarte Bürgschaft tatsächlich weg, kann der Vermieter grundsätzlich die Wiederherstellung der geschuldeten Sicherheit verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings 2025 entschieden, dass der besondere fristlose Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB bei einer nicht geleisteten Bankbürgschaft nicht anwendbar ist; mögliche andere Kündigungsgründe müssen davon getrennt im Einzelfall geprüft werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Eine bestehende Sicherheit nicht ungeprüft freigeben

Wenn ein Mieter seine Bürgschaft kündigen möchte, würden wir als Vermieter zunächst fragen, welche gleichwertige Sicherheit stattdessen gestellt werden soll.

Erst neue Sicherheit, dann alte freigeben

Praktisch würden wir eine bestehende Bürgschaft möglichst erst dann freigeben, wenn die vereinbarte Ersatzsicherheit tatsächlich vorhanden und rechtlich wirksam ist. Sonst kann zwischen alter und neuer Kaution eine unnötige Sicherheitslücke entstehen.

Bei Kündigungen besonders vorsichtig sein

Fehlt die Sicherheit anschließend vollständig, würden wir zwar konsequent ihre Wiederherstellung verlangen, aber daraus nicht vorschnell selbst einen fristlosen Kündigungsgrund ableiten. Gerade die BGH-Entscheidung von 2025 zeigt, dass die Kündigungsregeln bei Bürgschaften genauer differenziert werden müssen.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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