Kurzantwort
Grundsätzlich kann der Mieter eine als Mietsicherheit vereinbarte Bürgschaft nicht einfach ersatzlos beseitigen, solange der Vermieter weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Sicherheit hat. Soll die Bürgschaft durch eine andere Kautionsform ersetzt werden, ist dafür regelmäßig die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Haben Mieter und Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft als Sicherheit vereinbart, besteht die Verpflichtung zur Stellung dieser Sicherheit grundsätzlich während des Mietverhältnisses fort.
Möchte der Mieter beispielsweise von einer Kautionsversicherung auf eine Barkaution wechseln, benötigt er dafür grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters, sofern ein Austausch nicht bereits vertraglich vereinbart wurde.
Bei marktüblichen Mietkautionsbürgschaften wird die Bürgschaft deshalb regelmäßig erst beendet, wenn der Vermieter sie freigibt beziehungsweise die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.
Fällt eine vereinbarte Bürgschaft tatsächlich weg, kann der Vermieter grundsätzlich die Wiederherstellung der geschuldeten Sicherheit verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings 2025 entschieden, dass der besondere fristlose Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB bei einer nicht geleisteten Bankbürgschaft nicht anwendbar ist; mögliche andere Kündigungsgründe müssen davon getrennt im Einzelfall geprüft werden.
Wenn ein Mieter seine Bürgschaft kündigen möchte, würden wir als Vermieter zunächst fragen, welche gleichwertige Sicherheit stattdessen gestellt werden soll.
Praktisch würden wir eine bestehende Bürgschaft möglichst erst dann freigeben, wenn die vereinbarte Ersatzsicherheit tatsächlich vorhanden und rechtlich wirksam ist. Sonst kann zwischen alter und neuer Kaution eine unnötige Sicherheitslücke entstehen.
Fehlt die Sicherheit anschließend vollständig, würden wir zwar konsequent ihre Wiederherstellung verlangen, aber daraus nicht vorschnell selbst einen fristlosen Kündigungsgrund ableiten. Gerade die BGH-Entscheidung von 2025 zeigt, dass die Kündigungsregeln bei Bürgschaften genauer differenziert werden müssen.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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