Kurzantwort
Fällt eine vereinbarte Mietkautionsbürgschaft während des laufenden Mietverhältnisses weg, kann der Vermieter grundsätzlich verlangen, dass die geschuldete Sicherheit wiederhergestellt wird. Eine fristlose Kündigung folgt daraus jedoch nicht automatisch; insbesondere gilt der spezielle Kündigungstatbestand für nicht gezahlte Barkautionen nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres für eine Bankbürgschaft. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Besteht aufgrund des Mietvertrags weiterhin eine Pflicht zur Stellung einer Mietsicherheit, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die bisherige Bürgschaft nicht mehr wirksam ist.
Der Mieter kann deshalb verpflichtet sein, wieder eine vertragsgemäße Sicherheit zu stellen, wobei die konkrete Bürgschaftsvereinbarung und die Ursache des Wegfalls entscheidend sind.
Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass § 569 Abs. 2a BGB bei einer nicht gestellten Bankbürgschaft nicht anwendbar ist; die dort vorgesehene fristlose Kündigung wegen eines Kautionsrückstands von zwei Monatsmieten betrifft diesen Bürgschaftstyp nicht.
Ob wegen der fehlenden Sicherheit andere Kündigungsmöglichkeiten bestehen, muss deshalb anhand des konkreten Vertrags, des Verschuldens des Mieters, der Dauer des Zustands und weiterer Umstände geprüft werden.
Stellt der Vermieter fest, dass seine Bürgschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr durchsetzbar ist, sollte er den Sachverhalt unverzüglich klären und den Mieter gegebenenfalls schriftlich zur Wiederherstellung der vereinbarten Sicherheit auffordern.
Wenn ursprünglich beispielsweise eine Bürgschaft über drei Monatskaltmieten vorhanden war und diese plötzlich nicht mehr wirksam ist, hat sich die Risikosituation des Vermieters deutlich verändert.
Wir würden zunächst klären, ob die Bürgschaft tatsächlich beendet wurde, warum dies geschehen ist und ob Bank oder Versicherung vielleicht lediglich neue Unterlagen benötigt.
Besteht die vereinbarte Sicherheit tatsächlich nicht mehr, würden wir den Mieter schriftlich auffordern, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Eine Kündigung würden wir wegen der unterschiedlichen Rechtslage bei Bürgschaften dagegen nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung aussprechen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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